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SALZGITTER – Seit dem Jahreswechsel sind Arztpraxen und Kliniken nicht mehr gesetzlich verpflichtet, Patientinnen und Patienten einen Röntgenpass zur Verfügung zu stellen und Röntgenuntersuchungen in einen solchen einzutragen.
Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) rät dennoch dazu, über erhaltene strahlendiagnostische Untersuchungen Buch zu führen. Dies umfasst Röntgen-, aber auch nuklearmedizinische Anwendungen.
Außerdem empfiehlt das BfS, sich über Verfahren informieren zu lassen, für die keine Röntgenstrahlung oder radioaktive Stoffe eingesetzt werden. Dazu gehören die Magnetresonanztomografie (MRT) oder die Ultraschalldiagnostik.
Jede Röntgenuntersuchung ist mit einem Strahlenrisiko verbunden
Die Präsidentin des BfS, Inge Paulini, betonte: „Wir gehen davon aus, dass jede Röntgenuntersuchung mit einem gewissen – wenn auch geringen – Strahlenrisiko verbunden ist. Im Sinne des vorsorgenden Strahlenschutzes sollte daher jede überflüssige Röntgenuntersuchung vermieden werden. Das BfS empfiehlt Patientinnen und Patienten, ein Dokument zu führen, in dem von Arztpraxen und Kliniken freiwillig Röntgen- und nuklearmedizinische Untersuchungen eingetragen werden. Damit kann ein Abgleich mit vorherigen Aufnahmen erfolgen und auf eine unnötige Wiederholungsuntersuchung verzichtet werden.“
Medizinische Anwendungen ionisierender Strahlung tragen in erheblichem Maß zur künstlichen Strahlenexposition der Bevölkerung bei. In Deutschland werden etwa 135 Millionen Röntgenuntersuchungen pro Jahr durchgeführt, im Schnitt wird jeder Deutsche also 1,7 Mal pro Jahr geröntgt. Die daraus resultierende Strahlenbelastung liegt bei rund 1,6 Millisievert. Zum Vergleich: Die durchschnittliche natürliche Strahlenbelastung, der eine Person in Deutschland im Schnitt im Jahr ausgesetzt ist, liegt bei 2,1 Millisievert.
Untersuchungen müssen gerechtfertigt sein
Eine strahlendiagnostische Anwendung sollte nur dann durchgeführt werden, wenn alle bisher erhobenen Befunde sorgfältig bewertet worden sind und feststeht, dass diese Röntgen- oder nuklearmedizinische Untersuchung einen Mehrwert darstellt. Dies ergibt sich aus der gesetzlich vorgeschriebenen so genannten rechtfertigenden Indikation: Demnach ist eine strahlendiagnostische Maßnahme nur dann gerechtfertigt, wenn der Patient aus der Untersuchung einen Nutzen zieht, der größer als das Risiko sein muss.
Auch wenn der Röntgenpass rechtlich nicht mehr vorgeschrieben ist, stellt das Bundesamt für Strahlenschutz auf seiner Internetseite ein Dokument zum Download zur Verfügung, das weiterhin für eine persönliche Dokumentation genutzt werden kann.
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