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Auktionsportal gewinnt vor Gericht

Der Bundesgerichtshof, hier der XII. Zivilsenat im Jahr 2004 zu sehen, hat eine Preisvergleichsplattform für Zahnärzte als nicht berufsrechtswidrig eingestuft. (Foto: © Bundesgerichtshof)
Bundeszahnärztekammer

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Do. 2. Dezember 2010

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BERLIN - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied am Mittwoch über Zahnersatz-Auktionsportale im Internet. Nach Ansicht des Gerichts sei die Internetplattform „2te-zahnarztmeinung.de“, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes „versteigern“ können, nicht berufsrechtswidrig.

Zwei Zahnärzte aus Bayer hatten gegen das Portal geklagt. „Der BGH gestattet damit, medizinische Behandlungen wie Konsumprodukte versteigern zu lassen“, so Dr. Peter Engel, Präsident der Bundeszahnärztekammer (BZÄK). „Behandlungskosten können nicht ohne eine gründliche Voruntersuchung am Patienten vorgeschlagen werden, dies verbietet die Ethik des Berufsstandes", so Engel weiter.

Eine Entscheidung für einen Zahnarzt hänge zudem von wesentlich mehr Faktoren als allein dem Preis – angegeben als Auktionsangebot ohne genügend Hintergrundinformationen – ab. Der gesamte Zahn- und Mund-Zustand des Patienten ist dem mitbietenden Zahnarzt bei einem anonymen Verfahren im Internet unbekannt. „Vor allem aber verliert der Patient eine auf Kontinuität und Vertrauensverhältnis basierende, gewachsene Beziehung zu seinem Zahnarzt“, sagte Engel.

Allgemein umreißt der Heil- und Kostenplan nur die geplante Behandlung. Mit diesen Informationen soll der Patient gemeinsam mit seinem Zahnarzt verschiedene Behandlungsalternativen abwägen und unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Kosten die Behandlungsentscheidung treffen. Therapiealternativen sind abhängig von den Wünschen und der Erwartungshaltung des Patienten, den gegebenen Bedingungen im Mund, der medizinischen Prognose sowie den geeigneten Materialien und den damit zu erwartenden Kosten.
Die BZÄK legt besonderes Gewicht auf den Paientenschutz: „Weder der Patient noch sein Heil- und Kostenplan sind Waren. Der schleichenden Vergewerblichung des Zahnarztberufs ist entschieden entgegen zu treten, auch wenn der BGH mit seiner aktuellen Entscheidung hierfür Vorschub leistet“, unterstreicht Engel.

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