Bonn – Honorarkürzungen für TI-Verweigerer sind rechtens. Auf diesen kurzen Nenner lässt sich ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) bringen, das am Mittwoch eine Klage einer gynäkologischen Praxis abwies, der das Honorar wegen der Verweigerung, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen, gekürzt worden war.
Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, da es Signalwirkung für alle Praxisinhaber hat, die bisher den Anschluss an die TI verweigern. „Wir können nur auch allen niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten empfehlen, sich an die TI anzuschließen“, sagt Dr. Christian Öttl, Bundesvorsitzender des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ), nach den ersten Verlautbarungen aus dem Gerichtssaal. „Die Honorarkürzung als Sanktionsmittel gegen die Praxen sehen wir allerdings weiterhin nicht als probates Mittel, um Ärztinnen und Ärzte von der TI-Anbindung zu überzeugen.“
Bereits seit 2019 sind Arzt- und Zahnarztpraxen gesetzlich verpflichtet, sich an die TI anzuschließen. Immer wieder wurden Bedenken zur Datensicherheit laut und auch die Kosten für Erstausstattung und Betrieb der TI führten zu heftiger Kritik am verordneten TI-Anschluss. Trotz der Sanktion eines gesetzlich vorgesehenen Honorarabzugs für TI-Verweigerer, entschieden sich einige Praxisinhaberinnen und -inhaber gegen den Anschluss an die TI. Dass sie weiter mit dem Abzug leben oder sich anschließen müssen, stellte nun das oberste deutsche Sozialgericht klar und folgte in der Argumentation dem Sozialgericht Mainz als Vorinstanz. Die Datensicherheit sei ausreichend geregelt gewesen, auch wenn der Gesetzgeber später weitere Regelungen erlassen und konkretisiert habe, entschied das BSG.
Dass der Gesetzgeber mit Sanktionen die Anbindung an die TI zu erzwingen will, ist für den FVDZ-Bundesvorsitzenden das eigentliche Problem. Wenn die niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte von Sinn, Zweck und Nutzen der TI überzeugt gewesen wären, hätte sich niemand verweigert. „Es ist immer sinnvoller, Überzeugungen und Anreize zu schaffen, als etwas zu verordnen, das viel Geld kostet und dessen Nutzen für die Praxen völlig unklar bleibt“, sagt Öttl. Dass die gesamte Datenschutzverantwortung auf die Ärzte und Zahnärzte in ihren Praxen abgewälzt wird, hält er für ein Unding, ebenso dass die Kosten für den Betrieb der TI allein durch die Praxen gestemmt werden müssen. „Die TI-Pauschale, die von den Krankenkassen gezahlt wird, deckt das alles nur in geringem Maße ab.“ Leider sei der Revisionsantrag eines Klägers zur Erstattung der Betriebskosten der TI-Anbindung zurückgezogen worden.
Quelle: Freier Verband Deutscher Zahnärzte e. V.
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