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FRANKFURT AM MAIN – Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) begrüßt das aktuelle Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen, wonach eine Krankenkasse nicht berechtigt ist, mit einem Dentallabor einen Individualvertrag für zahntechnische, auch teilweise im Ausland hergestellte Leistungen abzuschließen.
Mit dem Urteil bestätigt der 4. Senat des LSG eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Hannover aus dem Jahr 2010. Die Niedersächsische Zahntechniker-Innung hatte seinerzeit in dem geschlossenen Individualvertrag einen Rechtsverstoß gegen das Sozialgesetzbuch und einen Wettbewerbsnachteil für die ihr angeschlossenen Dentallabore gesehen und zusammen mit zwei betroffenen Laboren aus Niedersachsen vor dem Sozialgericht Klage eingereicht. Der VDZI hatte die Kläger in dieser Angelegenheit unterstützt. Das Urteil des LSG ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Zum Urteil nimmt VDZI-Präsident Uwe Breuer Stellung:
„Das Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist eine erneute Bestätigung der Rechtsauffassung des VDZI und eine Stärkung der kollektivvertraglichen Vereinbarungen, die die originäre werkvertragliche Auftrags- und Leistungsbeziehung mit dem Zahnarzt als Kunden des zahntechnischen Labors begleitet. Damit wird ein klares Signal gegen die Versuche einzelner Krankenkassen gesetzt, im Kassenwettbewerb um die Versicherten beim Zahnersatz neben den Kollektivverträgen noch Individualverträge mit Zahnersatz-Anbietern zu schließen, die angeblich Vorteile für die Patienten bringen sollen. Der Gesetzgeber sieht solche Verträge an keiner Stelle vor und die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts dürfen solche Verträge daher auch nicht schließen. Urteile wie die des Landessozialgerichts helfen, gesetzeskonforme und klare Vertragsstrukturen in der Zahnersatzversorgung wieder herzustellen. Sie sind ein guter Beitrag, die rechtswidrige Ausnutzung der einseitigen Informations- und Marktmacht der Krankenkassen einzudämmen.“
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