BERLIN - In der neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist ein Anspruch auf regelmäßige und kostenlose Antigentests im Gesundheitswesen vorgesehen, dieser gilt auch für Zahnarztpraxen.
Eine selbständige Verwendung von Tests wird Zahnärzten durch den Wortlaut der Verordnung selbst kaum erlaubt. Der pauschale Verweis in der Begründung, dass Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte im Einzelfall und insbesondere das eigene Personal testen dürfen, lässt zu viele Fragen offen. Warum spricht die Verordnung selbst nicht gleich von leistungsberechtigten Vertragsärzten und Vertragszahnärzten? Wann liegt ein Einzelfall vor, der Vertragszahnärzte zur Testung berechtigt? Wie und in welchem Umfang sollen Vertragszahnärzte insoweit erbrachte Leistungen wem gegenüber abrechnen? Vieles wäre in der Praxis leichter, wenn Zahnärztinnen und Zahnärzte im Wortlaut der Verordnung als Leistungsberechtigte anerkannt worden wären.
Um den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie Testzentren und Arztpraxen zu entlasten, schlug die BZÄK in ihrer Stellungnahme zum 3. Bevölkerungsschutzgesetz deshalb erneut vor, dass Zahnmediziner zumindest sich und ihr Praxisteam selbst rechtssicher testen dürfen. Diese Entlastung für die oben genannten Stellen sollte Vakanzen für die Testung von Patienten freihalten.
Zahnmediziner sind auf Grund ihres Studiums Spezialisten im oralen Raum, ein Testabstrich würde dem entsprechen. Wenn sogar geschultes Pflegepersonal in stationären Pflegeeinrichtungen selbst testen darf, wäre dies nur ein konsequenter und logischer Schritt.
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