BONN - Der Bund hat bei der Verordnung der neuen GOZ im Jahr 2011 das Gebot des § 15 Satz 3 Zahnheilkunde-Gesetz missachtet, wonach er den berechtigten Interessen der Zahnärzte und ihrer Patienten Rechnung tragen muss. Damit ist die GOZ verfassungswidrig.
Die Zweifel des BDIZ EDI an der Verfassungskonformität der GOZ 2012 sind durch das Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Dr. Helge Sodan untermauert worden. In einem jetzt in Auszügen veröffentlichten Gutachten, das die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) in Auftrag gegeben hatte, bestätigt der Berliner Staats- und Verwaltungsrechtler Sodan, dass die seit 1. Januar 2012 in Kraft getretene GOZ in mehr als einem Bereich nicht mit Grundgesetz (GG) und Zahnheilkundegesetz (ZHG) vereinbar sei. Damit erhält die Klageerhebung des BDIZ EDI vor dem Bundesverfassungsgericht von renommierter Seite Unterstützung.
Prof. Dr. Helge Sodan, Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht und Sozialrecht an der Freien Universität Berlin, kommt zu dem Ergebnis: „Vergütungsregelungen der GOZ-Novelle von 2011 halten sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 15 ZHG und verstoßen deshalb gegen den in Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG speziell geregelten Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes.“
Der BDIZ EDI hat frühzeitig die Verfassungswidrigkeit des GOZ-Referentenentwurfs beklagt und sich sowohl mündlich bei einer Anhörung im Bundesgesundheitsministerium als auch schriftlich in einer von Prof. Dr. Thomas Ratajczak, Justiziar des BDIZ EDI, verfassten Stellungnahme zu Wort gemeldet. Im Juni 2011 schrieb der BDIZ EDI schließlich alle Abgeordneten des Deutschen Bundestags mit der Bitte an, sich dafür einzusetzen, dass sich der Bundestag mit der Gebührenordnung der Zahnärzte direkt beschäftigen möge. Zentraler Punkt sowohl der Stellungnahme als auch des Appells: „Der vorliegende Referentenentwurf wird den Anforderungen an eine Gebührenordnung nur teilweise gerecht: weder spiegelt er den aktuellen wissenschaftlichen Stand wider noch sichert er die Behandlungsqualität, weil eine angemessene Honorierung von Beratungs- und Behandlungszeiten unterbleibt. Damit trägt der Verordnungsentwurf den berechtigten Interessen der Zahnärzte und ihrer Patienten nicht Rechnung (§15 Satz 3 ZHG)“.
Inzwischen bereitet der BDIZ EDI die Klageerhebung vor dem Bundesverfassungsgericht vor. Für Christian Berger, Präsident des BDIZ EDI und Vizepräsident der BLZK, sind die Aussichten auf Annahme der Klage durch das vorliegende Gutachten deutlich gestiegen.
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