BONN – Nicht alle Ärztinnen und Ärzte verfügen über ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz.
Dadurch kann es nach Behandlungsfehlern dazu kommen, dass geschädigte Versicherte und ihre Krankenkassen Schadenersatzansprüche nicht oder nicht vollständig durchsetzen können.
Feststellungen
Die Heilberufs- oder Kammergesetze der Länder sowie die Berufsordnungen der Ärztekammern bestimmen zwar, dass Ärztinnen und Ärzte gegen Berufshaftpflichtschäden versichert sein müssen. Nachweise über den Versicherungsschutz sind aber nur in Einzelfällen auf Verlangen vorzulegen. Eine Kontrolle des weiteren Bestehens dieser Versicherung ist nicht geregelt.
Empfehlungen
Der Bundesrechnungshof hat deshalb empfohlen, einen permanenten Versicherungsschutz zur zwingenden Voraussetzung für die Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte zu machen, die Leistungen für die Gesetzliche Krankenversicherung erbringen (Vertragsärztinnen und -ärzte). Der Bund kann dies im Sozialrecht regeln, ohne in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Recht der Heilberufe einzugreifen.
Versicherungsunternehmen sollten verpflichtet werden, die Zulassungsausschüsse zu unterrichten, sobald im Einzelfall kein ausreichender Berufshaftpflichtschutz mehr besteht. Zulassungsausschüsse entscheiden über die Aufnahme in das Register für Vertragsärztinnen und -ärzte. So könnte sichergestellt werden, dass Patientinnen und Patienten sowie Krankenkassen Ansprüche wegen Behandlungsfehlern auch realisieren können, wenn die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte zahlungsunfähig sind.
Die Langfassung der Bemerkung Nr. 10 gibt es hier.
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