HAMM – Eine zahnärztliche Behandlung, die nach einer Therapie mittels Protrusionsschienen provisorischen Zahnersatz verfrüht eingliedert, kann grob behandlungsfehlerhaft sein. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.06.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.
Die seinerzeit 37 Jahre alte Klägerin aus Bad Iburg litt an Zahn- und Kopfschmerzen, als sie sich 2003 in die Behandlung des beklagten Zahnarztes in Versmold begab. Im Juli 2003 versorgte der Beklagte die Klägerin mit einer Protrusionsschiene, um eine Kieferfehlstellung zu korrigieren. Nachdem die Beschwerden zunächst nicht nachließen, entfernte der Beklagte im Oktober 2003 die bei der Klägerin vorhandenen Amalganfüllungen und schliff die Zähne für den geplanten Einsatz von Interimszahnersatz ab. Ende Oktober 2003 setze er die Interimsbrücken ein. In der Folgezeit verstärkten sich die Zahnschmerzen der Klägerin. Die Klägerin erlitt eine Knochenentzündung im Oberkiefer, die im November 2003 stationär behandelt werden musste. Erst nach dem Entfernen der Provisorien des Beklagten verbesserte sich der Gesundheitszustand der Klägerin, bei zwischenzeitlich allerdings chronisch gewordenen Schmerzen. Vom Beklagten hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro.
Das Schadensersatzbegehren war erfolgreich. Der 26. Zivilsenat hat der Klägerin das begehrte Schmerzensgeld zugesprochen. Nach den Gutachten der vom Senat gehörten zahnmedizinischen Sachverständigen sei die Zahnbehandlung des Beklagten grob fehlerhaft gewesen. Der Beklagte habe die Klägerin provisorisch prothetisch versorgt, obwohl die Position des Unterkiefers durch die Schienentherapie noch nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Die mit einer Schienentherapie erreichte Position sei erst dann als gesichert anzusehen, wenn der Patient mit ihr ein halbes Jahr beschwerdefrei gelebt habe. Bei der Klägerin sei das nicht der Fall gewesen, sie habe noch Anfang September 2003 über Beschwerden geklagt. Ein grober Behandlungsfehler liege vor, weil die zu fordernde Zeit der Beschwerdefreiheit so deutlich unterschritten worden sei, dass sich ein Scheitern der zahnärztlichen Bemühungen geradezu aufgedrängt habe. Der Beklagte hafte daher für die bei der Klägerin eingetretenen Schäden einschließlich ihrer Folgewirkungen, weil er den Gegenbeweis mangelnder Kausalität nicht geführt habe.
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