BERLIN - Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) wendet sich mit Nachdruck gegen die Praxis einiger PKV-Unternehmen, bei bestimmten Leistungen die Erstattung von über dem 2,3fachen Gebührensatz berechneten Honoraren abzulehnen.
Die Taktik, in Ablehnungsschreiben an deren Versicherte bzw. an Zahnärzte auf die Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf zur GOZ zu verweisen, sei unhaltbar und verunsichere Patienten.
Die Bundesregierung hatte bei ihrer Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der neuen GOZ die Erwartung geäußert, dass „bei einer ganzen Reihe häufig erbrachter und bisher deutlich über dem 2,3fachen Satz berechneter Leistungen die Bewertung in Punkten auf Vorschlag der BZÄK angehoben wurde. Im Gegenzug wird davon ausgegangen, dass künftig durchschnittlich der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird.“
Die BZÄK betont, dass die Behauptung, damit sei bei den betreffenden Leistungen die Berechnung von Steigerungssätzen über dem 2,3fachen Satz erschwert oder nicht zulässig, eindeutig falsch ist. § 5 Absatz 1 Satz 1 eröffnet für die Berechnung der Höhe der einzelnen Gebühr einen Gebührenrahmen vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 legt fest, wie die individuelle Höhe der Gebühr in dem von Absatz 1 Satz 1 eröffneten Gebührenrahmen zu finden ist. Die Norm gibt dem Zahnarzt hierfür Bemessungskriterien an die Hand. Dieser Gebührenrahmen steht für die Gebührenbemessung weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung.
In einem Schreiben an den Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) vom 20. April 2012 hat sich die BZÄK unmissverständlich gegen diese Ablehnungspraxis gewandt. Einer gerichtlichen Überprüfung werden darauf gestützte Erstattungsverweigerungen nicht standhalten.
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