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Corona-Hygienepauschale bis 31. März 2022 verlängert

Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2021 befristete Regelung wurde erneut um drei Monate verlängert. © 9gifts - Shutterstock.com
BZÄK

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Mi. 12. Januar 2022

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BERLIN – Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern haben sich erneut auf Verlängerung der sog. Corona-Hygienepauschale bis 31. März 2022 verständigt. PKV und Beihilfe haben – trotz der ursprünglich anderslautenden Ankündigung im letzten Beschluss – einer erneuten Verlängerung der Hygienepauschale zugestimmt.

Das von den Organisationen getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat einen 49. Beschluss gefasst, mit dem die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2021 befristete Regelung erneut um drei Monate verlängert wird.

Beschluss Nr. 49 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen

Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.

Dieser Beschluss tritt am 01. Januar 2022 in Kraft und gilt befristet bis zum31. März 2022*. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

∗ PKV und Beihilfe unterstützen mit der Verlängerung der sog. Hygienepauschale die Zahnärztinnen und Zahnärzten bei der Bewältigung der hierdurch bedingten pandemiebedingten Mehrkosten.

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