SCHWERIN - Immer wieder erhalten die Zahnarztpraxen Eintragungsofferten für Branchenbücher, Adressbücher, Gewerberegister etc. In der Regel handelt es sich um Formulare, die auf den ersten Blick den Eindruck erwecken sollen, dass der Eintrag kostenlos ist.
Erst im Kleingedruckten ist zu erkennen, dass durch die Unterschrift bzw. das Zurücksenden ein Vertrag, häufig sogar gleich über zwei Jahre, mit Kosten von mehreren hundert Euro pro Jahr zustande kommt.
Die ZÄK Mecklenburg-Vorpimmern hat regelmäßig vor solchen Offerten in dens und im Newsletter gewarnt. Gleichwohl ist immer wieder in der Hektik des Praxisalltags ein solches Formular unterschrieben worden. In diesen Fällen wird geraten, den Vertrag anzufechten und die Kosten nicht zu zahlen. Soweit bekannt ist, wurden daraufhin die Zahlungsaufforderungen nicht weiter verfolgt.
Erfreulicherweise hat nun das Landgericht Harnburg mit Urteil vorn 14.01.2011 - AZ: 309 S 66/10 - entschieden, dass es sich bei solchen Offerten um eine beabsichtigte Täuschung und damit verbundene Irreführung handelt. Der Vertrag kann daher wegen Täuschung angefochten werden. Folge ist, dass eine Zahlungspflicht nicht entsteht. Soweit irrtümlich die Zahlung schon erfolgte, kann der Betrag zurückgefordert werden. Sollten Zahnärzte künftig irrtümlich eine solche Offerte annehmen, können sie sich auf das oben genannte Urteil des Landgerichts Hamburg beziehen und den Vertrag wegen Täuschung anfechten und eine Zahlung verweigern bzw. gezahlte Beträge zurück verlangen.
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