BERLIN – Vor dem Hintergrund der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Arzt- und Zahnarztbewertungsportalen im Internet raten Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Bundezahnärztekammer (BZÄK) Nutzern zu einem ebenso kritischen wie verantwortungsvollen Umgang mit entsprechenden Online-Plattformen.
Portale können Behandlungsqualität im klinischen Sinne nicht widerspiegeln
Für eine qualitativ hochwertige zahnärztliche Versorgung sind gut informierte Patientinnen und Patienten eine wichtige Voraussetzung. Das Internet kann in bestimmten Fällen durchaus nützlich sein, eine geeignete Zahnärztin oder einen Zahnarzt zu finden. Bewertungsportale können demnach hilfreich sein für eine erste, oberflächliche Orientierung. Nutzer sollten allerdings nicht zu viel von solchen Plattformen erwarten, denn diese können lediglich subjektive Erfahrungen und Eindrücke von anderen Patienten abbilden und nach den jeweiligen Kriterien des Betreibers bewerten. Die tatsächliche und letztlich entscheidende Behandlungsqualität im klinischen Sinne können Bewertungsportale in der Regel nicht widerspiegeln. Auch die persönliche und häufig langjährige Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Behandler kann durch einen Online-Abgleich in keiner Weise ersetzt werden.
Wichtig ist, dass seriöse Bewertungsportale im Internet gewisse Qualitätsstandards erfüllen. KZBV und BZÄK haben daher für Nutzer und Anbieter den Leitfaden „Gute Praxis Zahnarztbewertungsportale“ erstellt. Die Qualitätskriterien des Leitfadens beziehen sich auf rechtliche, inhaltliche und technische Aspekte. Ebenso wichtig sind Verständlichkeit, Transparenz und die Pflichten des Herausgebers.
Hintergrund - Entscheidung des BGH zu Bewertungsportalen im Internet
Nach der Klage eines Zahnarztes hat der BGH in seinem heutigen Grundsatzurteil entschieden, dass ein Portalbetreiber für abgegebene Bewertungen haftet, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt. Die Prüfpflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dem vor dem BGH anhängigen Rechtsstreit hatte der Zahnarzt eine negative Bewertung erhalten und daraufhin einen Nachweis verlangt, dass der Patient tatsächlich in seiner Praxis gewesen sei. Der BGH verwies das Verfahren zurück an die Vorinstanz zur Neuverhandlung (Az.: VI ZR 34/15).
Quelle: KZBV/BZÄK
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