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KZBV erstellt Praxisinformation zur elektronischen Gesundheitsakte Vivy

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat eine Praxisinformation erstellt, welche die wesentlichen Informationen zu Vivy und entsprechende Hinweise für die Praxen zum Umgang mit Vivy im Praxisalltag enthält. © maxsim – stock.adobe.com
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)

Fr. 19. Oktober 2018

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KÖLN – Immer mehr Anbieter von elektronischen Gesundheitsakten bringen ihre Produkte auf den Markt – mit dem Versprechen an Patienten und Versicherte, jederzeit ihre persönlichen Gesundheitsdaten zur Hand zu haben.

Besondere Aufmerksamkeit in den Medien erhält aktuell die digitale Akte „Vivy“, deren Nutzung den Versicherten zahlreicher gesetzlicher und privater Krankenkassen seit einigen Wochen angeboten wird. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat daher eine Praxisinformation erstellt, welche die derzeit verfügbaren wesentlichen Informationen zu Vivy und entsprechende Tipps und Hinweise für die Praxen zum möglichen Umgang mit Vivy im Praxisalltag enthält.

Informationen zur Nutzung der elektronischen Gesundheitsakte „Vivy“

Der Anbieter von Vivy hat angekündigt, auch alle niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte anzuschreiben, um auf sein Produkt gezielt aufmerksam zu machen. Die KZBV hat deshalb einige wichtige Informationen für den möglichen Umgang mit Vivy im Praxisalltag zusammengestellt.

Anbieter

Zahlreiche gesetzliche Krankenkassen, darunter die DAK, IKK classic und IKK Südwest sowie eine Reihe von Betriebskrankenkassen, bieten ihren Versicherten die digitale Akte Vivy auf Basis von § 68 SGB V in Form einer App an. Auch drei private Versicherer unterbreiten ihren Versicherten das Angebot, Vivy zu nutzen: die Allianz, die Gothaer und die Barmenia. Bei diesen Krankenkassen sind insgesamt etwa 25 Millionen Menschen versichert.

Hintergründe

Nach Aussage der Anbieter ist die Nutzung der App freiwillig. Versicherte können mit der App nicht nur persönlich erhobene oder von den Krankenkassen bereitgestellte Daten bündeln, sondern auch Arztbriefe, Befunde, Labordaten oder auch Videos speichern, etwa von Ultraschalluntersuchungen.

Kommt ein Patient mit einer Vivy-Gesundheitsakte in eine Zahnarztpraxis, besteht keine Verpflichtung, diese zum Teil umfangreichen Daten auszuwerten oder zu nutzen. Die elektronische Gesundheitsakte nach § 68 SGB V dient allein dem Informationsrecht des Patienten.

Funktionsweise

Die Firma Vivy setzt eigenen Angaben zufolge auf mehrstufige Sicherheitsprozesse und eine asymmetrische Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, für die nur der Nutzer selbst den Schlüssel hat. Weder Krankenkassen oder Versicherungen noch die Mitarbeiter von Vivy als Betreiber der Plattform können nach Angaben von Vivy auf die bereitgestellten Daten zugreifen. Informationen zu Vivy – auch zu dem entsprechenden Sicherheitskonzept – können dem Internetauftritt der Betreiber unter www.vivy.com entnommen werden.

Die Übermittlung von Dokumenten aus der Praxis erfolgt per Web-Upload über einen Link. Das bedeutet, dass eine auf einem Computer verfügbare Datei auf einem anderen Rechner oder Server übertragen wird. Ein Versand direkt aus dem Praxisverwaltungssystem ist aktuell nicht möglich. Hierzu müssen zunächst geeignete bundeseinheitliche Schnittstellen definiert werden.

Was Zahnärzte wissen sollten

Die App Vivy ist eine elektronische Gesundheitsakte, die Krankenkassen ihren Versicherten anbieten. Solche Gesundheitsakten generell sind nicht gleichzusetzen mit elektronischen Patientenakten. Elektronische Patientenakten müssen die Krankenkassen nach § 291a Abs. 3 Nr. 4 SGB V in Zukunft ihren Versicherten bereitstellen. Für diese Akten gelten besonders hohe Sicherheitsanforderungen und sie müssen von der gematik – der Betreibergesellschaft der Telematikinfrastruktur – zugelassen werden. Auch hierfür soll es mobile Lösungen geben, sodass Patienten nicht nur über ihre elektronische Gesundheitskarte, sondern beispielsweise auch auf dem Smartphone über ihre Daten verfügen können. Für Gesundheitsakten wie Vivy gelten diese strengen Zulassungsverfahren nicht. Sie müssen aber selbstverständlich die geltenden Datenschutzbestimmungen voll umfänglich einhalten.

Zahnärztinnen und Zahnärzte können eine elektronische Gesundheitsakte wie zum Beispiel Vivy nutzen, wenn der Patient dies ausdrücklich wünscht. Eine Verpflichtung für den Zahnarzt, eine solche Anwendung zu unterstützen, besteht jedoch nicht. Vivy informiert eigenen Angaben zufolge den Patienten darüber, wenn Zahnärztinnen und Zahnärzte einer Dokumentenanfrage nicht nachkommen oder generell nicht von Vivy kontaktiert werden wollen.

Informationen zum Auskunftsrecht

Patienten haben Anspruch auf Kopien ihrer in der jeweiligen Zahnarzt- oder Arztpraxis geführten Akte. Ihnen muss nach den gesetzlichen Vorgaben auf Verlangen „unverzüglich“ Einsicht in die vollständige Patientenakte gewährt werden. Sie können auch elektronische Abschriften von Patientenakten verlangen (§ 630g Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Auch nach der Datenschutz-Grundverordnung besteht Anspruch auf Auskunft. Die Art der Zurverfügungstellung von Daten können aber die Zahnärzte und Ärzte bestimmen. So kann es aus Zeitgründen sinnvoll sein, auf eine Kopie zu verweisen. Auch datenschutzrechtliche Bedenken spielen eine Rolle.

Datenschutzanforderungen

  • Zahnärzte benötigen von ihren Patienten eine Einverständniserklärung sowie eine Schweigepflichtentbindung, dass sie angeforderte Dokumente per Web-Upload an Vivy senden dürfen.
  • Zahnärzte sollten wie bisher sicherstellen, dass die Unterlagen, die an den Patienten herausgegeben werden, keine Rechte anderer Personen verletzen.
  • Die Zahnärztin oder der Zahnarzt verstößt nicht gegen die Schweigepflicht, wenn dem Patienten die gewünschten Daten per Web-Upload zur Verfügung gestellt werden und eine Einverständniserklärung oder Schweigepflichtentbindung vorliegt – unabhängig davon, ob die Art der Übermittlung, die der Patient wünscht, aus Sicht des Zahnarztes sicher ist oder nicht. Der Patient entscheidet, ob und wie die gewünschten Daten zur Verfügung gestellt werden!

Verfahren zum Einstellen eines Dokumentes in Vivy

Der Patient wendet sich mit seinem Wunsch nach Erhalt eines Dokumentes aus der Zahnarztpraxis nicht direkt an den Zahnarzt, sondern an Vivy. Vivy nimmt dann telefonisch Kontakt mit der Praxis auf und informiert diese über die eingegangene Anfrage des Patienten. Dabei werden der Zahnärztin oder dem Zahnarzt zwei Möglichkeiten für die Bereitstellung der Dokumente angeboten: Entweder kommt der Patient in die Praxis und übergibt dem Zahnarzt den temporär gültigen Web-Link oder Vivy schickt die Anfrage mit dem Web-Link per E-Mail an die Praxis sowie die Einverständniserklärung und die Schweigepflichtentbindung des Patienten.

Sicherheit

Auch wenn die Praxis vorab telefonisch konsultiert wird, sollten Zahnärzte bei E-Mail-Anfragen wegen möglicher Phishing-Versuche vorsichtig sein. Mit Phishing werden Versuche bezeichnet, über gefälschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten an persönliche Daten eines Nutzers oder Patienten zu gelangen und damit Identitätsdiebstahl zu begehen. Im Zweifel sollten Daten, die von Patienten angefordert wurden, über einen Vivy-Link beziehungsweise QR-Code versendet werden, den der Patient persönlich in der Zahnarztpraxis übergibt.

Erstattung der Kosten

Für das Bereitstellen von Kopien oder elektronisch in der Praxis vorliegenden Dokumenten ist keine Abrechnung und Vergütung auf Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (BEMA) möglich. Das Einstellen von Dokumenten in die Vivy-Akte ist – wie auch bei anderen elektronischen Akten – eine sogenannte Verlangensleistung der Patienten. Diese müssen der Zahnärztin oder dem Zahnarzt die dadurch entstehenden Kosten erstatten. Die Höhe der Vergütung richtet sich jeweils nach dem konkreten Einzelfall.

Weitere wichtige Hinweise

Die Finanzierung des zahnärztlichen Aufwands bei der Nutzung von elektronischen Gesundheitsakten ist zurzeit generell nicht geklärt – ein mehr als unbefriedigender Zustand. Es gibt derzeit auch keine gesetzliche Vorgabe oder Vereinbarung, nach der die Krankenkassen die Kosten für die Integration von Gesundheitsakten in die Praxisverwaltungssysteme tragen müssen. Nach jetzigem Stand müsste die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Kosten selbst tragen oder – in Absprache mit der jeweiligen Krankenkasse des Patienten – die Kostenerstattung klären. Anders ist das bei der künftigen elektronischen Patientenakte: Hier wird die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mit dem GKV-Spitzenverband in absehbarer Zeit Verhandlungen aufnehmen.

Die KZBV ist ansonsten mit Vivy, anderen Anbietern von elektronischen Gesundheitsakten, der gematik und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Gespräch mit dem Ziel

  • einheitliche Schnittstellen für Zahnarztpraxen zur Nutzung elektronischer Gesundheitsakten zu erreichen und
  • die Migration der verschiedenen elektronischen Gesundheitsakten zu einer bundeseinheitlichen Patientenakte nach § 291a SGB V (ePA) sicherzustellen und damit die Telematikinfrastruktur als sicheren Übertragungsweg zwischen dem Praxisverwaltungssystem (PVS) und der ePA der Patienten verbindlich vorzugeben.

Inhalte und Formate für zahnärztliche Dokumente, deren Einstellung in elektronische Akten sinnvoll sein können (zum Beispiel ein digitales Bonusheft) werden durch die KZBV bundeseinheitlich festgelegt.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu Vivy wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV).

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