KÖLN – Für die zahnärztliche Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen stehen ab sofort neue präventive Leistungen nach § 22a SGB V zur Verfügung.
Nach intensiven Verhandlungen im zuständigen Bewertungsausschuss haben sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) auf entsprechende Leistungspositionen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte geeinigt. Die Regelung tritt zum 1. Juli in Kraft.
Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: "Auf Grundlage dieses Verhandlungserfolges können wir Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung künftig nicht nur kurativ, sondern auch präventiv behandeln. Diese Patienten benötigen unsere besondere Zuwendung und Betreuung, da sie vielfach nicht oder nicht mehr in der Lage sind, für ihre Mundgesundheit selbständig und eigenverantwortlich zu sorgen. Wir Zahnärzte tragen damit unseren Teil dazu bei, allen Menschen eine bedarfsgerechte Versorgung zukommen zu lassen und möglichst gleichwertige Lebensverhältnisse in sämtlichen Bereichen der Gesellschaft zu schaffen - ein Anspruch, der ja auch von der Politik immer wieder ausdrücklich betont wird."
Hintergrund: § 22a SGB V - Vom Konzept in die Versorgung
Aufgrund des besonderen Versorgungsbedarfes von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen hatte die Zahnärzteschaft im Jahr 2010 ihr Konzept "Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter" vorgestellt. Seitdem hat die KZBV bei politischen Entscheidungsträgern für die Umsetzung der Inhalte geworben und die Notwendigkeit einer gesetzlichen Implementierung betont - mit Erfolg: Der Gesetzgeber hat mit § 87 Abs. 2i, Abs. 2j und schließlich mit § 22a SGB V wichtige Teile des Konzepts aufgegriffen. Die KZBV hatte sich in der Folge dafür stark gemacht, dass die Leistungen möglichst zeitnah in die Versorgung kommen und zugleich auf ein schlankes Verfahren im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und jetzt anschließend im Bewertungsausschuss gedrängt.
Nachdem die KZBV als stimmberechtigte Trägerorganisation im G-BA im Oktober 2017 die Umsetzung der Erstfassung der Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen maßgeblich vorangetrieben hatte, folgte nun das Verfahren im Bewertungsausschuss. Die in dem Gremium erzielten Bewertungen gewährleisten, dass die neuen Leistungen in der Praxis und im Rahmen der aufsuchenden Betreuung wirtschaftlich erbracht werden können.
Bei den Verhandlungen wurden Präventionsleistungen und deren Vergütungen für Versicherte mit einem Pflegegrad sowie für Versicherte konkretisiert, die Eingliederungshilfe erhalten. Darunter fallen die Erhebung des Mundgesundheitsstatus, die Erstellung eines Mundgesundheitsplans, die Mundgesundheitsaufklärung und die zusätzliche Entfernung harter Zahnbeläge. Die Umsetzung wird flankiert von einer teilweisen Umbewertung der Besuchs- und Zuschlagleistungen. Ziel war es, damit die Versorgung im Rahmen der aufsuchenden häuslichen Betreuung durch Aufwertung entsprechender Positionen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) zu stärken und sicherzustellen, dass der Abschluss oder die Fortführung von Kooperationsverträgen mit Pflegeeinrichtungen für Praxen weiter gefördert wird. Derzeit gibt es bundesweit mehr als 3.700 solcher Verträge. Die Zahl zahnärztlicher Haus- und Heimbesuche lag im Jahr 2017 bei rund 923.000.
Hintergrund: Der Bewertungsausschuss
KZBV und GKV-Spitzenverband legen im Bewertungsausschuss BEMA-Positionen fest, die für die Abrechnung von vertragszahnärztlichen Behandlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung dienen. Der BEMA ist zugleich Grundlage für das vertragszahnärztliche Honorar.
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