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BERLIN – Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ wurden – zeitlich befristet – auch Schutzimpfungen gegen das Coronavirus in Zahnarztpraxen theoretisch ermöglicht. Das Impfen in den Zahnarztpraxen selbst konnte jedoch bis jetzt noch nicht starten, weil sich der Gesetzgeber vorbehalten hat, noch Details, u.a. zur Meldung der Impfungen an das Robert Koch-Institut (RKI) und zur Abrechnung, zu regeln.
Viele Nachfragen von Zahnarztpraxen, die alle Voraussetzungen zum Impfen gemäß Infektionsschutzgesetz erfüllen, erreichen seit Wochen die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die (Landes-) Zahnärztekammern. Die vorgeschriebenen Schulungen wurden in allen Kammerbereichen längst rege angenommen. Grundlegende Voraussetzung für weitere Schritte ist allerdings, dass die Zahnärzteschaft in der Impf-Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) genannt wird. Dies ist noch nicht der Fall. Nachfolgend muss noch die Anbindung an die Impfsurveillance des RKI und die Impfstoffbestellung ermöglicht werden. Ohne Impfverordnung fehlen zudem die rechtlichen Grundlagen für die Abrechnung. Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) unterstützen und beraten das BMG hierbei nach Kräften und setzen sich für praktikable und bürokratiearme Lösungswege ein.
„Auch, wenn zurzeit eine Unterstützung der Zahnärzteschaft nicht notwendig ist, da das Impfgeschehen derzeit stark rückläufig ist, sollten die bislang initiierten Schritte abgeschlossen werden. Um in Engpasssituationen wie möglicherweise im kommenden Herbst die Zahnärzteschaft „on hold“ haben zu können, damit diese bei Bedarf die ärztliche Kollegenschaft situativ unterstützen könnte, so dies gewünscht wäre“, so BZÄK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz.
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