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LEIPZIG/BERLIN – Allergiker müssen für ihren Zahnersatz die Extra-Kosten selbst übernehmen, wie die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKEN antwortet. Diese nennt die Auskunft „patientenfeindlich, zynisch und unerhört“.
In der elektronischen Vorabfassung des Antwortschreibens aus dem Bundesgesundheitsministeriums (BMG), das der Dental Tribune vorliegt, wird argumentiert, dass „innerhalb der Festzuschuss-Konzeption nicht auf jeden einzelnen Behandlungsfall mit klinischen Besonderheiten oder individuellen Wünschen bei der Auswahl der Werkstoffe abgestellt werden kann“. Ferner könnten Vertragszahnärzte und Zahntechniker darauf achten, dass es zur Verwendung „kostengünstiger hypoallergener Werkstoffe“ kommt. Liegt nach dem Sozialgesetzbuch V (Paragraf 55, Absatz 2) ein Härtefall vor – ein Patient kann sich den Mehraufwand nicht leisten – tragen in der Regel die Kassen die Extra-Kosten. Das schreibt die BMG in ihrer Antwort und beruft sich dabei auf den GKV-Spitzenverband.
Die Kassen sind laut dem Paragraphen 55 des Sozialgesetzbuches V dazu verpflichtet, mindestens 50 Prozent der Kosten eines Zahnersatzes zu tragen. Dieser Festzuschuss orientiert sich an den Kosten für die Regelversorgung, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt. Laut dem Punkt 14 der Zahnersatz-Richtlinie des G-BA ist „ein als verträglich ermittelter Werkstoff“ zu wählen, wenn der Betroffene nachweislich auf einen Werkstoff allergisch reagiert. Die Abgeordneten der LINKS-Fraktion wollten von der Bundesregierung wissen, ob aus dem Punkt 14 abzuleiten sei, dass die Krankenkassen die zusätzlichen Kosten bei einer nachgewiesenen Allergie tragen müssen.
Die Fraktion DIE LINKE nennt die Antwort der Bundesregierung „patientenfeindlich, zynisch und unerhört“. Dr. Martina Bunge, Fraktionsmitglied und Vorsitzende des Gesundheitsausschusses des Bundestages, führt die Stellungnahme ihrer Partei weiter aus: „Ich hatte gehofft, dass hier ein Fehler vorliegt, den die Regierung korrigieren würde. Es ist doch absurd, eine Allergie nachzuweisen, wenn daraus keine Konsequenzen für Behandlung und Kosten erwachsen.“
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