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Behandlungsfehler: Zahnarzt muss Schmerzensgeld zahlen

Der Verlust von acht Implantaten war dem Gericht 7.000 Euro Schmerzensgeld wert. © Vladislav Gajic - Fotolia.com
Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

So. 31. August 2014

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DORTMUND – Das Landgericht Dortmund hat einen Zahnarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000 Euro verurteilt. Bei der Klägerin mussten alle acht Oberkiefer-Implantate, die zu Abszessen bis hin zur Perforation der Kieferhöhle führten, entfernt werden. Erst nach wochenlanger Antibiotika-Behandlung und aufwändiger Knochenverpflanzung konnten sie neu eingesetzt werden. Der verantwortliche Zahnarzt muss nun sämtliche Folgekosten der Behandlung und die Anwaltsgebühren zahlen.

Die am 27.04.1952 geborene Mandantin ließ sich beim Beklagten nach Entfernung sämtlicher Zähne im Oberkiefer acht Implantate einsetzen, nämlich vier auf der linken und vier auf der rechten Oberkieferseite. Nach Einbringen der Implantate bildeten sich ein Abszess in regio 13, 14 und weitere Entzündungen bis hin zur Perforation der Kieferhöhle aus. Alle acht Zahnimplantate mussten von einem Nachbehandler wieder entfernt werden.

Im Krankenhaus wurde nach 3-wöchiger Antibiotika-Behandlung der Defekt der Kieferhöhle operativ geschlossen. Die Implantate mussten nach Kieferaufbau und Knochenverpflanzung neu eingesetzt werden. Ebenso hat die Kammer die Kosten für ein Privatgutachten vor dem Prozess in Höhe von 1.500 Euro als erstattungsfähig angesehen. Der Verlust von Implantaten sei ein typisches Behandlungsrisiko und stelle oftmals keinen Behandlungsfehler dar. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass die Mandantin sich vor der Klage einen Rat durch einen Sachverständigen eingeholt habe, weil sie nicht rechtsschutzversichert gewesen sei. Der vom Gutachter geltend gemachte Betrag von 1.500 Euro sei angemessen. Der Zahnarzt muss auch sämtliche Folgekosten der Behandlung und die außergerichtlichen Anwaltsgebühren erstatten.

LG Dortmund, Urteil vom 07.05.2014, AZ: 4 O 154/12

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