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Ende der Maskenpflicht für Beschäftigte in Zahnarztpraxen

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KZVB / BMAS

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Mo. 6. Februar 2023

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BERLIN – Die Bundesregierung hat in der Sitzung des Bundeskabinetts die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeits­schutzverordnung beschlossen. Die Aufhebung der sogenannten Corona-Arbeits­schutzverordnung erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personen­fernverkehr.

SARS-CoV-2-Arbeits­schutzverordnung wird zum 2. Februar 2023 aufgehoben

"Die Corona-Arbeits­schutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. Dank der umfangreichen Schutz­maßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktions­ausfälle vermieden werden. Angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fällt, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektions­schutz nicht mehr nötig." - Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektions­schutz­gesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigen­verantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Die SARS-CoV-2-Arbeits­schutzverordnung wird zum 2. Februar 2023 aufgehoben. Das bedeutet, dass für die Mitarbeitenden in der Praxis keine Maskenpflicht mehr besteht. Es sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektions­schutz­gesetzes zu beachten, das heißt, dass für die Patienten noch bis einschließlich 7. April 2023 eine FFP2-Maskenpflicht besteht.

 

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