BERLIN - Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat auf eine Zusammenstellung zur analogen Bewertung heranzuziehender Gebührennummern verzichtet. Eine derartige Analogliste kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und entlässt den Zahnarzt keinesfalls aus der eigenen Verantwortung.
Solche Verzeichnisse entwickeln auch keinerlei Verbindlichkeit für das Kostenerstattungsverhalten von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen.
Deshalb hat die BZÄK ihre Kommentierung der Gebührenordnung für Zahnärzte bewusst ohne eine Festlegung auf bestimmte zur analogen Bewertung heranzuziehende Gebührennummern veröffentlicht. Eine zahnärztliche Leistung, die analog berechnet werden muss, kann in ihrer Ausgestaltung derart unterschiedlich gewichtet sein, dass die Fixierung auf eine analoge Gebührennummer nicht sachgerecht wäre. Die BZÄK hat sich demzufolge darauf beschränkt, diejenigen Leistungen zu benennen, die einer analogen Berechnung zugänglich sind. Analoglisten bedingen grundsätzlich die Gefahr einer Rechtsetzung durch die Kraft der faktischen Handhabung. Damit engen sie die notwendigen und von der GOZ vorgegebenen Gestaltungsspielräume des Zahnarztes ein.
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BERLIN - Die GOZ-Analyse der BZÄK rüstet sich für die Evaluation der neuen Gebührenordnung. Insgesamt werden rund 12.500 Zahnarztpraxen,...
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BONN - Keine betriebswirtschaftliche Anpassung der GOZ-Neu aus dem BMG trotz zwei Jahrzehnten Honorarstillstand, nur unbedeutende Übernahme des ...
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„Dies war ein ermutigender Meinungsaustausch in angenehmer Atmosphäre mit konstruktiven Ansätzen und auf höchster ...
KEMPTEN – Analogleistungen, Chairside-Leistungen und Wunschleistungen – GOZ 2012
BERLIN - Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat ein Positionspapier für ein zukunftsfähiges Gesundheitswesen veröffentlicht.
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