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BZÄK: GOZ Rechnungsformular unzulässig

Ein neues von der BZÄK in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigt, dass das als Anlage 2 der GOZ angefügte Rechnungsformular nicht von § 15 ZHG erfasst und damit unzulässig ist. Zudem sei es datenschutzrechtlich bedenklich. © Kautz15 - Fotolia.com
BZÄK

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Do. 27. September 2012

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BERLIN - Kürzlich erfolgte seitens BZÄK und BLZK die juristische Aufarbeitung der Gebührenordnung für Zahnärzte. Nun liegen erste Ergebnisse vor, die belegen, dass das GOZ Rechnungsformular rechtswidrig ist.

Juristische Aufarbeitung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Die Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat im vergangenen Herbst den Vorstand damit beauftragt, die novellierte GOZ verfassungsrechtlich prüfen zu lassen und eine Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht herbeizuführen. Auch die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) erhielt aus Anlass der versäumten Anpassung des Punktwertes der GOZ von ihrer VV den Auftrag, die Verordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz untersuchen zu lassen. Von Anfang an haben BZÄK und BLZK bei der Umsetzung dieser Aufträge eng kooperiert.

Die BLZK hat Prof. Dr. Helge Sodan, die BZÄK Prof. Dr. Gregor Thüsing mit einer juristischen Aufarbeitung der GOZ beauftragt. Die GOZ hat für den Berufsstand eine so überragende Bedeutung, dass sie eine Analyse aus verschiedenen Blickwinkeln unbedingt verdient.

Am 04. September 2012 hat Prof. Thüsing, u.a. Mitglied des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, dem Vorstand der BZÄK einen Bericht über die Ergebnisse seiner Prüfung gegeben. Prof. Thüsing wies darauf hin, dass eine Verfassungsbeschwerde nur durch einen von der GOZ betroffenen Zahnarzt möglich sei. Kammern und Bundeszahnärztekammer fehle es insoweit an der Beschwerdebefugnis.

Am 05. September 2012 haben die BLZK und Prof. Sodan in einer Pressekonferenz das dortige Gutachten vorgestellt. Mit der Rechtsverordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Dezember 2011 erlassen hatte, habe der Verordnungsgeber seinen gestalterischen Spielraum überschritten, erklärte Sodan im Rahmen der Pressekonferenz.

Die BZÄK wird das weitere Vorgehen nunmehr im Rahmen der Bundesversammlung am 09./10. November 2012 in Frankfurt beraten. Bei dieser wird Prof. Thüsing den Delegierten einen Bericht über das Ergebnis seiner Analyse geben. Gegenstand dieses Berichts wird zugleich die juristische Aufarbeitung des neu eingeführten maschinenlesbaren Rechnungsformulars sein, das – unterstützt und begleitet durch die BZÄK – ebenfalls gerichtlich überprüft werden soll. Da das Rechnungsformular eindeutig nur Interessen Dritter bediene ist dieses Formular nach Einschätzung von Prof. Thüsing rechtswidrig. Thüsing, Mitglied des Vorstands der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit, stellt fest, dass das als Anlage 2 der GOZ angefügte Rechnungsformular nicht von § 15 ZHG erfasst und damit unzulässig ist. Zudem sei es datenschutzrechtlich bedenklich. Da es allein der maschinellen Erfassung äußerst sensibler Patientendaten diene, verstoße die Anlage 2 gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

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