DT News - Germany - Influenzapandemie (H1N1) - Risikomanagement in Zahnarztpraxen

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Influenzapandemie (H1N1) - Risikomanagement in Zahnarztpraxen

Der Zahnarzt sollte besondere Schutzmaßnahmen gegen die Ansteckungsgefahr mit dem H1N1-Virus, umgangsprachlich Schweinegrippe, ergreifen. (Foto: JustASC)
Judith Frey, Bundeszahnärztekammer

Judith Frey, Bundeszahnärztekammer

Fr. 31. Juli 2009

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Influenzaviren werden hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion übertragen. Die Inkubationszeit des H1N1 Influenza-Virus beträgt ähnlich wie bei der saisonalen Influenza ein bis vier Tage.

Es wird angenommen, dass manche Patienten bereits am Tag vor Symptombeginn Viren ausscheiden, bei der Dauer der Ausscheidung wird von einer Woche ausgegangen (RKI, 13.07.2009). Zur Verhinderung der Übertragung von Viren durch symptomlos erkrankte Patienten kommt deshalb der Einhaltung von Hygienemaßnahmen große Bedeutung zu. Die diesbezüglichen Vorgaben für Zahnarztpraxen sind im Hygieneplan und den Empfehlungen des Robert Koch- Institutes „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde - Anforderungen an die Hygiene“ festgehalten.

Die Behandlung von Patienten, die bereits Symptome einer Influenza (Fieber, Husten, Kopf- und Gliederschmerzen, Müdigkeit, Appetitlosigkeit, seltener Übelkeit, Erbrechen und Durchfall) zeigen, sollte auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden, sofern es sich nicht um Notfälle handelt. Diese Patienten sind zur Sicherung der Diagnose und ggf. Einleitung einer Therapie an den Hausarzt zu verweisen.

Für unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen von Patienten die unter Verdacht stehen, an Influenza erkrankt zu sein, gilt es gemäß des Paragrafen 12 der Biostoffverordnung (BioStoffV) und des Paragrafen 14 der Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) weitere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:

• Räumliche oder organisatorische Trennung der Patienten mit Influenzaverdacht von den Patienten der Normalsprechstunde,
• Persönliche Schutzausrüstung für das Personal (Schutzbrille mit Seitenschutz; Schutzmaske FFP2; unsterile Handschuhe nach DIN EN 455, puderfrei, allergenarm; langärmliger Schutzkittel, Arme bedeckend und vorne geschlossen zu tragen; für Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 mit längeren Stulpen),
• Patienten nach Betreten der Praxis für Wartezeit Mund-Nasen-Schutz aushändigen und zum Tragen anhalten,
• Patienten anhalten, vor Verlassen des Sprechzimmers die Hände zu desinfizieren,
• Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung wechseln.

Aktuelle und ausführliche Informationen sind am einfachsten im Internet zu finden, zum Beispiel auf den Influenza-Seiten des Robert Koch-Instituts. Zuständig für Gesundheitsschutz sind die Bundesländer, für Maßnahmen vor Ort die Gesundheitsämter. Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Bürger-Hotline zum Thema Neue Grippe eingerichtet. (0800/44 00 55 0).

 

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