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Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Zahnarztpraxen in Kraft

Zahnarzt- und Arztpraxen werden verpflichtet, die Einhaltung der Maskenpflicht durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen. © Geobor - Shutterstock.com
Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin

Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin

Fr. 14. Oktober 2022

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BERLIN – Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz und anderen Gesetzen sollen insbesondere den Corona-Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter verbessern. Darunter befinden sich Vorgaben für die Impfkampagne, die Datenerfassung und Hygienekonzepte. Seit Oktober gehört auch in Zahnarztpraxen für Patienten und Besucher das Tragen von FFP2-Masken zur Pflicht.

Mitte September 2022 hat der Bundesrat das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 beschlossen, das der Bundestag am 8. September 2022 verabschiedet hat. Die neuen Regelungen gelten bis zum 7. April 2023.

FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher

Bundesweit gilt eine FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, dort ist außerdem ein Corona-Test verpflichtend. Gleichzeitig gilt die FFP2-Maskenpflicht bundesweit auch in ambulanten medizinischen Einrichtungen wie (Zahn-)Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen oder bei Rettungsdiensten. Ziel ist es, insbesondere vulnerable Gruppen zu schützen.

Ausgenommen von der Regelung für Besucher und Patienten sind:

  • Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
  • gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.

Zahnarzt- und Arztpraxen werden verpflichtet, die Einhaltung der Maskenpflicht durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen. Personen, die diese Maskenpflicht, ohne unter einen Ausnahmetatbestand zu fallen, nicht erfüllen, kann das Betreten der Praxis verweigert werden. Ein mögliches Betretungsverbot für maskenunwillige Patienten ergibt sich künftig direkt aus dem Infektionsschutzgesetz (§ 28 IfSG).

Das Praxispersonal wird in der Regelung des neugefassten § 28b Absatz 1 Nr. 5 IfSG ausdrücklich nicht erwähnt. Die Maskenpflicht für die Beschäftigten in einer Zahnarztpraxis ergibt sich aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Hier heißt es, dass Beschäftigte eine Maskenpflicht überall dort gilt, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen (§ 2 Abs. 3 Arbeitsschutzverordnung).

Keine grundsätzliche Maskenpflicht in Flugzeugen

Während auch im Fernverkehr von Bus und Bahn eine FFP2-Maske getragen werden muss, ist die bisher geltende Maskenpflicht in Flugzeugen, die nach den Plänen der Bundesregierung ursprünglich weitergeführt werden sollte, im Gesetzesbeschluss nicht mehr enthalten. Allerdings ermächtigt das Gesetz die Bundesregierung, bei einer deutlichen Verschlechterung der Infektionslage durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass Fluggäste und Personal in Flugzeugen dazu verpflichtet werden können, eine FFP2-Schutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

Pflegende Angehörige und Kinderkrankentage

Das Gesetz verlängert den Schutzschirm für pflegende Angehörige und die zusätzlichen Kinderkrankentage, die auch im Jahr 2023 in Anspruch genommen werden können. Kinder müssen bei einem Infektionsverdacht nicht zum Arzt, wie es im Gesetzesentwurf noch geplant war, sondern brauchen nur einen negativen Selbsttest, um wieder am Unterricht teilnehmen oder in die Kita gehen zu können. Die Länder können vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 je nach Infektionslage weitere Schutzvorkehrungen eigenständig anordnen, so etwa eine Maskenpflicht an Schulen für Schüler ab der 5. Klasse, sofern dies für die Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs als notwendig angesehen wird.

Impfen in der Zahnarztpraxis

Mit den Neuregelungen hat sich auch die Gültigkeit der CoronaImpfV verlängert. Zahnärzte können nunmehr bis zum 31. Dezember 2022 Corona-Schutzimpfungen in ihren Praxen anbieten. Das Impfen in Impfzentren oder bei mobilen Teams bspw. ist dagegen bis zum 30. April 2023 möglich. So sieht es das IfSG vor.

Einer entsprechenden Entschließung des Bundesrates, die CoronaImpfV ebenfalls bis zum 30. April 2023 zu verlängern, ist die Bundesregierung nicht gefolgt.

Regelungen zur Pflege

Die Länder erhalten eine Ermächtigungsgrundlage, um auch in der Pflege Regelungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zu treffen, etwa die Bestellung von hygienebeauftragten Pflegefachkräften in vollstationären Einrichtungen. Insofern ist für Pflegeeinrichtungen pro Monat ein nach Größe gestaffelter Bonus von 500, 750 oder 1.000 Euro vorgesehen. Die Krankenhäuser werden dazu verpflichtet, die Zahl der belegten Betten sowie der aufgestellten Betten auf Normalstationen zu melden.

Erfassung von Tests und Infektionen

Das Gesetz regelt die verpflichtende Erfassung aller PCR-Testungen, auch der negativen. Es schafft die Grundlage für weitergehende Studien, um repräsentative Auswertungen zu Erkrankungs- und Infektionszahlen und Durchimpfungsraten zu erhalten. Dies ermöglicht auch die Fortführung der sogenannten Abwasser-Surveillance.

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