KASSEL/LEIPZIG – Wie das Bundessozialgericht (BSG) am vergangenen Donnerstag, dem 25. Juni, entschieden hat, ist die Praxisgebühr rechtmäßig.
Das Gericht entschied gegen den Kläger, der von seiner Krankenkasse die Praxisgebühr insgesamt in der Höhe von 30 Euro zurückforderte. Der Betrag „fügt sich nahtlos ein in das System der sonstigen Zuzahlungen“, etwa für Arznei- und Heilmittel, wie das BSG mitteilte. Weiterhin sei dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Möglichkeiten erlaubt, die Krankenkassen zu entlasten. Als Einschränkungen nannte das Gericht die finanzielle Zumutbarkeit für den Einzelnen und die Gewährleistung, dass der „Versicherungsschutz durch die Höhe der Zuzahlungen“ nicht ausgehöhlt werde. Beides sahen die Richter bei der vierteljährlichen Gebühr von 10 Euro nicht verletzt.
Der Kläger aus dem Nürnberger Raum hielt die Gebühr für grundsätzlich verfassungswidrig, da Kranke, die bei jedem Arztbesuch zahlen müssten, benachteiligt seien. Als Ungleichbehandlung sah der Kläger auch, dass Privatpatienten keine 10 Euro pro Besuch im Quartal zahlen müssen.
Frank-Ulrich Montgomery, Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer, sagte gegenüber der „Neuen Osnabrücker Zeitung“, dass die Praxisgebühr „gesundheitspolitischer Unsinn“ sei und „riesige Verwaltungskosten“ verursache. Er kündigte an, dass die Ärzte versuchen würden, Gesundheitspolitik im Bundestagswahlkampf zu Thema zu machen.
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