MÜNCHEN – Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine wichtige Entscheidung zum Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient getroffen. Demnach muss dem Zahnarzt die Möglichkeit gegeben werden, einen Mangel nachzubessern. Dies kann sogar durch eine komplette Neuanfertigung erfolgen.
Eine Krankenkasse hatte von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) das Honorar für eine Behandlung zurückgefordert, weil die Zahnkrone einer Patientin innerhalb der Gewährleistungsfrist abgebrochen war. Dem widersetzte sich die KZVB, weil die Zahnärztin nicht die Möglichkeit bekommen hatte, die Arbeit nachzubessern. Die Zahnärztin wäre sogar bereit gewesen, kostenfrei eine neue Krone anzufertigen. Die Krankenkasse reichte jedoch eine Klage gegen die KZVB ein und forderte das Honorar zurück.
Das Verfahren ging durch drei Instanzen. Das BSG hat nun höchstrichterlich klargestellt, dass eine Krankenkasse das zahnärztliche Honorar von einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung nicht zurückfordern kann, wenn der Patient dem Zahnarzt keine Möglichkeit zur Nachbesserung gibt. Diese Nachbesserung kann auch eine Neuanfertigung sein.
Unzumutbar für den Patienten wäre eine Nachbesserung nur dann, wenn das Vertrauensverhältnis zum behandelnden Zahnarzt erheblich gestört ist. Gründe dafür könnten beispielsweise mehrfache, erfolglose Nachbesserungsversuche sein. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
„Wir begrüßen dieses BSG-Urteil, weil es die Position des Vertragszahnarztes stärkt. Gerade bei prothetischen Versorgungen kann es vorkommen, dass der Zahnersatz nicht von Anfang an den Erwartungen des Patienten entspricht. In den allermeisten Fällen lässt sich das aber durch Nachbesserungen beheben. Insgesamt ist die Zufriedenheit der Patienten mit ihrer Behandlung aber sehr hoch, was sich durch die geringe Zahl an Mängelgutachten belegen lässt. Die liegen in Bayern im Promillebereich“, kommentiert der KZVB-Vorsitzende Christian Berger die Entscheidung. Der stellvertretende KZVB-Vorsitzende Dr. Rüdiger Schott dankte den Juristen der KZVB für ihren Einsatz in dieser für die Vertragszahnärzte wichtigen Grundsatzfrage.
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