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Nachbesserung kann auch durch Neuanfertigung erfolgen

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden
KZBV

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So. 25. Juni 2017

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MÜNCHEN – Das Bundessozial­gericht (BSG) hat eine wichtige Entscheidung zum Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient getroffen. Demnach muss dem Zahnarzt die Möglichkeit gegeben werden, einen Mangel nachzubessern. Dies kann sogar durch eine komplette Neuanfertigung erfolgen.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns obsiegt beim Bundessozialgericht.

Eine Krankenkasse hatte von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) das Honorar für eine Behandlung zurück­gefordert, weil die Zahnkrone einer Patientin innerhalb der Gewährleistungsfrist abgebrochen war. Dem widersetzte sich die KZVB, weil die Zahnärztin nicht die Möglichkeit bekommen hatte, die Arbeit nachzubessern. Die Zahn­ärztin wäre sogar bereit gewesen, kostenfrei eine neue Krone anzufertigen. Die Krankenkasse reichte jedoch eine Klage gegen die KZVB ein und forderte das Honorar zurück. Das Verfahren ging durch drei Instanzen. Das BSG hat nun höchst­richterlich klargestellt, dass eine Krankenkasse das zahnärztliche Honorar von einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung nicht zurückfordern kann, wenn der Patient dem Zahnarzt keine Möglichkeit zur Nachbesserung gibt. Diese Nachbesserung kann auch eine Neuanfertigung sein. Unzumutbar für den Patienten wäre eine Nachbesserung nur dann, wenn das Vertrauensver­-hältnis zum behandelnden Zahnarzt erheblich gestört ist. Gründe dafür könnten beispielsweise mehr­fache, erfolglose Nachbesserungsversuche sein. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Grundsatzfrage

„Wir begrüßen dieses BSG-Urteil, weil es die Position des Vertragszahnarztes stärkt. Gerade bei prothe­tischen Versorgungen kann es vorkommen, dass der Zahnersatz nicht von Anfang an den Erwartungen des Patienten entspricht. In den allermeisten Fällen lässt sich das aber durch Nachbesserungen beheben. Insgesamt ist die Zufriedenheit der Patienten mit ihrer Behandlung aber sehr hoch, was sich durch die geringe Zahl an Mängelgutachten belegen lässt. Die liegen in Bayern im Promille­bereich“, kommentiert der KZVB-­Vorsitzende Christian Berger die Entscheidung. Der stellvertretende KZVB-­Vorsitzende Dr. Rüdiger Schott dankte den Juristen der KZVB für ihren Einsatz in dieser für die Vertragszahnärzte wichtigen Grundsatzfrage.

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