- Österreich / Österreich
- Bosnien und Herzegowina / Босна и Херцеговина
- Bulgarien / България
- Kroatien / Hrvatska
- Tschechien & Slowakei / Česká republika & Slovensko
- Frankreich / France
- Deutschland / Deutschland
- Griechenland / ΕΛΛΑΔΑ
- Italien / Italia
- Niederlande / Nederland
- Nordic / Nordic
- Polen / Polska
- Portugal / Portugal
- Rumänien & Moldawien / România & Moldova
- Slowenien / Slovenija
- Serbien & Montenegro / Србија и Црна Гора
- Spanien / España
- Schweiz / Schweiz
- Türkei / Türkiye
- Großbritannien und Irland / UK & Ireland
MÜNCHEN – Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine wichtige Entscheidung zum Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient getroffen. Demnach muss dem Zahnarzt die Möglichkeit gegeben werden, einen Mangel nachzubessern. Dies kann sogar durch eine komplette Neuanfertigung erfolgen.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns obsiegt beim Bundessozialgericht.
Eine Krankenkasse hatte von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) das Honorar für eine Behandlung zurückgefordert, weil die Zahnkrone einer Patientin innerhalb der Gewährleistungsfrist abgebrochen war. Dem widersetzte sich die KZVB, weil die Zahnärztin nicht die Möglichkeit bekommen hatte, die Arbeit nachzubessern. Die Zahnärztin wäre sogar bereit gewesen, kostenfrei eine neue Krone anzufertigen. Die Krankenkasse reichte jedoch eine Klage gegen die KZVB ein und forderte das Honorar zurück. Das Verfahren ging durch drei Instanzen. Das BSG hat nun höchstrichterlich klargestellt, dass eine Krankenkasse das zahnärztliche Honorar von einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung nicht zurückfordern kann, wenn der Patient dem Zahnarzt keine Möglichkeit zur Nachbesserung gibt. Diese Nachbesserung kann auch eine Neuanfertigung sein. Unzumutbar für den Patienten wäre eine Nachbesserung nur dann, wenn das Vertrauensver-hältnis zum behandelnden Zahnarzt erheblich gestört ist. Gründe dafür könnten beispielsweise mehrfache, erfolglose Nachbesserungsversuche sein. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Grundsatzfrage
„Wir begrüßen dieses BSG-Urteil, weil es die Position des Vertragszahnarztes stärkt. Gerade bei prothetischen Versorgungen kann es vorkommen, dass der Zahnersatz nicht von Anfang an den Erwartungen des Patienten entspricht. In den allermeisten Fällen lässt sich das aber durch Nachbesserungen beheben. Insgesamt ist die Zufriedenheit der Patienten mit ihrer Behandlung aber sehr hoch, was sich durch die geringe Zahl an Mängelgutachten belegen lässt. Die liegen in Bayern im Promillebereich“, kommentiert der KZVB-Vorsitzende Christian Berger die Entscheidung. Der stellvertretende KZVB-Vorsitzende Dr. Rüdiger Schott dankte den Juristen der KZVB für ihren Einsatz in dieser für die Vertragszahnärzte wichtigen Grundsatzfrage.
Mo. 13. Mai 2024
15:00 Uhr CET (Berlin)
Creating more practice time through efficiency: Improved accuracy and delegation
Mo. 13. Mai 2024
19:00 Uhr CET (Berlin)
Súčasné trendy v parodontológii
Mi. 15. Mai 2024
16:00 Uhr CET (Berlin)
Der endodontische Notfall
Mi. 22. Mai 2024
17:00 Uhr CET (Berlin)
Chairside-Workflow leicht gemacht
Mi. 22. Mai 2024
18:00 Uhr CET (Berlin)
Leveraging the TLX implant concept in fast and efficient treatment protocols
Do. 23. Mai 2024
18:00 Uhr CET (Berlin)
Eine Reise mit Dentsply Sirona CEREC-Materialien – 1. Reiseziel: Facetten der Glaskeramik
Do. 23. Mai 2024
18:00 Uhr CET (Berlin)
To post a reply please login or register