LEIPZIG – Wer schützt Patienten und Zahnärzte vor willkürlichen Beschlüssen unter dem Deckmantel der Wirtschaftlichkeitsprüfung? Der WiPr Blog bietet Zahnärzten die Möglichkeit, sowohl sachlich fundiertes Wissen als auch Erfahrungen auszutauschen, konkrete Prüfungsfälle vorzustellen und zu diskutieren und sich so entweder für die eigene Prüfung gezielt vorzubereiten oder sich bei Kollegen Hinweise und Rat bezüglich eines geplanten Einspruches zu holen.
Finanzielle Ressourcen öffentlicher Güter und Dienste sind knapp und werden – großer Wahrscheinlichkeit nach – stetig knapper. Dies lässt sich bund- wie länderübergreifend prognostizieren und betrifft neben einer Reihe an Bereichen wie Verkehr, Kultur und Bildung natürlich auch das Gesundheitswesen. Angesichts dessen sind die am Gesundheitswesen Beteiligten (Patienten, Ärzteschaft, Krankenkassen) angehalten, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln sparsam und, nach dem im Sozialgesetzbuch V erfasstem Wirtschaftlichkeitsgebot, wirtschaftlich umzugehen. Das heißt konkret, dass die erbrachten Leistungen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und (…) dabei das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Leistungen, die nicht notwendig sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen“. (§ 12 SGB V Absatz 1)
Vor diesem Hintergrund sollen Wirtschaftlichkeitsprüfungen in ärztlichen Praxen der Überwachung vertragsärztlicher bzw. vertragszahnärztlicher Behandlungen sowie veranlasster Leistungen dienen und die Einhaltung des geforderten Wirtschaftlichkeitsgebotes verfolgen.
Doch so einfach ist es nicht. Jeder Vertragszahnarzt ist im Rahmen der zahnärztlichen Therapiefreiheit durchaus berechtigt, zwischen möglichen Therapie- und Behandlungsformen frei zu wählen. Jede Praxis kann anders gelagerte Besonderheiten und kompensatorische Ersparnisse vorweisen und jede Praxis weist eine andere Durchmischung ihrer Patienten auf, die eben nicht dem bis dato angesetzten Bundesdurchschnitt entspricht. Jede Entscheidung des Prüfungsausschusses müsste zumindest theoretisch diesen Praxisbesonderheiten und verschiedenen Abrechnungsbeweggründen gerecht werden. Doch tut es dies? Der Einfachheit halber wird leider immer wieder zu rein statistisch vergleichenden Prüfungsmaßstäben und Kürzungsargumentationen gegriffen. Deshalb sollte spätestens jeder ergangene Bescheid seitens der geprüften Praxis überaus genau und kritisch kontrolliert und hinterfragt werden, denn wer – dies problematisiert der kürzlich online gegangene WiPr Blog – überprüft die Argumentation der Prüfer? Und wer schützt Patienten und Zahnärzte vor willkürlichen Beschlüssen unter dem Deckmantel der Wirtschaftlichkeitsprüfung? Der WiPr Blog widmet sich ausführlich diesen Fragen und bietet Zahnärzten die Möglichkeit, sowohl sachlich fundiertes Wissen als auch Erfahrungen auszutauschen, konkrete Prüfungsfälle vorzustellen und zu diskutieren und sich so entweder für die eigene Prüfung gezielt vorzubereiten oder sich bei Kollegen Hinweise und Rat bezüglich eines geplanten Einspruches zu holen.
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