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FRANKFURT AM MAIN - Eine große Zahl verschiedener Anbieter von Online-Preisvergleichen dreht bei Auktionen den Spieß um. Statt wie üblich lautet die Frage nicht: “Wer bietet mehr?” sondern “Wer bietet weniger?”. Für die LZÄK ist der Erhalt der Zahngesundheit zu Niedrigpreisen mithilfe von Internetauftritten fragwürdig.
Der Gegenstand, um den es bei den Auktionen geht, sind zahnmedizinische Behandlungsmaßnahmen aller Art. Es geht um den Erhalt der Zahngesundheit zu Discount-Preisen.
Patienten können den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes hochladen. Registrierte Zahnärzte sehen den Auktionsgegenstand ein – hier die im Voraus veranschlagten Behandlungskosten – und geben ein Gegenangebot ab, welches den Startpreis des ursprünglichen Heil- und Kostenplanes zum Teil deutlich unterbietet. Anders als bei Portalen, auf denen Zahnarztpraxen zeitlich eng begrenzte Rabattgutscheine für Leistungen anbieten, bestätigt der Bundesgerichtshof diese Vorgehensweise als mit geltenden Normen des Wettbewerbs- und Berufsrechts vereinbar.
Ungeachtet der höchstrichterlich bestätigten Legalität derartiger Vergleichs-Angebote bleiben begründete Zweifel an der Art und Weise des Umgangs mit einem der höchsten Güter des Menschen: Seiner Gesundheit. Hier handelt es sich nicht um ein beliebiges Produkt, bei dem es immer billiger geht. Gerade Zahnersatz muss über Jahre hinweg den höchsten Belastungen standhalten und diese Qualität ist nicht zu jedem Preis zu haben.
“Das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt ist ein hohes Gut und muss erhalten bleiben. Dazu zählt größtmögliche Offenheit, auch in Kostenfragen”, betont Dr. Giesbert Schulz-Freywald, Vizepräsident der Landeszahnärztekammer Hessen. “Wer sachlich und umfassend über die Kosten einer Behandlung informiert wird, neigt in der Regel nicht dazu, sich nach einem billigeren Angebot umzusehen”.
So verlockend manche Online-Angebote auch aussehen mögen: Wenn sie dazu beitragen, dieses Vertrauensverhältnis, das in vielen Fällen über Jahre gewachsen ist, auf ein bloßes Preis-Leistungsverhältnis zu reduzieren, muss von ärztlicher Seite entschieden davon abgeraten werden.
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