Berlin – Minderjährige Asylbewerberinnen und -bewerber haben seit dem 12. Juni 2026 Anspruch auf eine umfassendere medizinische und zahnmedizinische Versorgung.
Diese orientiert sich weitgehend am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Bislang war die Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich auf akute Erkrankungen und Schmerzzustände beschränkt. Mit dem GEAS-Anpassungsfolgegesetz wurde § 4 AsylbLG jedoch um einen neuen Absatz 4 ergänzt. Danach gelten für Minderjährige die Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 47 bis 52 SGB XII. Dazu gehören neben der Krankenbehandlung auch Vorsorge und Früherkennung.
Eine vorherige Mindestaufenthaltsdauer sieht die Regelung nicht vor. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen übernimmt die zuständige Leistungsbehörde. Behandlungen, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurden, müssen anschließend ohne Unterbrechung oder Verzögerung fortgeführt werden. Die Änderung ist im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 112 veröffentlicht.
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