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Antikorruptionsgesetz: Bundesregierung schießt über das Ziel hinaus

Mit dem am 29. Juli 2015 verabschiedeten Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen hat die Bundesregierung ein Sonderstrafrecht geschaffen, das die akademischen Heilberufe unter Generalverdacht stellt. © Aycatcher – Fotolia
BDIZ EDI

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Di. 1. September 2015

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BONN – Mit dem am 29. Juli 2015 verabschiedeten Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen hat die Bundesregierung ein Sonderstrafrecht geschaffen, das die akademischen Heilberufe unter Generalverdacht stellt. Besonders deutlich wird dies in den jeweils zweiten Absätzen der §§ 299a und 299b StGB (Strafgesetzbuch).

„Anstatt übersichtliche Regeln aufzustellen und eine klare Linie zu ziehen, verheddert sich die Bundesregierung in einem Gestrüpp aus Normen und missverständlichen Formulierungen“, kritisiert BDIZ EDI-Präsident Christian Berger den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Außerdem schaffe man explizit für die große Gruppe der akademischen Heilberufe – Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten und Tierärzte – ein Sonderstrafrecht, das ungenau und unangemessen sei und zu Verunsicherung der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen führe.

Der BDIZ EDI sieht die Notwendigkeit, Korruption in allen Bereichen zu bekämpfen, auch im Gesundheitswesen. Aber er verwahrt sich entschieden dagegen, dass der Ärzte- und Zahnärzteschaft neben den heute schon bestehenden Sanktionsmöglichkeiten mittels Berufsgerichtsverfahren, Disziplinarverfahren, Zulassungsentziehungsverfahren und Verfahren auf Widerruf der Approbation auch noch für dasselbe Verhalten mit Strafverfahren gedroht wird. Berger: „Es wird immer schwieriger, Absolventen der (zahn)medizinischen Fakultäten für eine Niederlassung zu gewinnen mit der Folge, dass trotz absolut steigender Arzt- und Zahnarztzahlen in immer mehr Bereichen strukturelle Unterversorgung entsteht. Durch immer neue Hürden wird die Versorgungssituation weiter bedroht, wo doch dringend Entlastung und Verbesserung geboten wäre.“

Der BDIZ EDI-Justiziar Prof. Dr. Thomas Ratajczak: „Das neue Recht stellt Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen des Berufsrechts, des SGB V und des Heilmittelwerberechts unter Strafandrohung, obwohl es bereits berufs- und wettbewerbsrechtliche und partiell auch strafrechtliche Sanktionen gibt.“

Der BDIZ EDI bringt als Reaktion auf den Gesetzentwurf noch im August 2015 einen Ratgeber heraus, der auf die künftigen Entwicklungen durch das Antikorruptionsgesetz im zahnärztlichen Praxisalltag eingeht und anhand von Synopsen und Praxisbeispielen aufzeigt, wo die Strafbarkeitsrisiken lauern können.

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