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BGH-Beschluss bestätigt Freiberuflichkeit

Der jüngste Beschluss des Bundesgerichtshofes hat klar gemacht, dass niedergelassene Ärzte und Zahnärzte keine Amtsträger sind und nicht als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen agieren. Das ist eine wichtige Bestätigung für die Freiberuflichkeit des Zahnarztes. © gunnar3000 - Fotolia.com
KZVB Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns

KZVB Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns

Di. 26. Juni 2012

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KARLSRUHE - Vertragsärzte und -zahnärzte sind weder beamtengleiche Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen. Das hat der Große Senat des Bundesgerichtshofs in einem wegweisenden Urteil festgestellt. Hintergrund waren zwei Strafverfahren wegen angeblicher Korruption.

Zum jüngst veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofes "Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit" erklärt der Vorsitzende des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Jürgen Fedderwitz: „Der BGH hat in seiner Entscheidung klar gemacht, dass niedergelassene Ärzte und Zahnärzte keine Amtsträger sind und nicht als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen agieren. Das ist eine wichtige Bestätigung für die Freiberuflichkeit des Zahnarztes. Damit wird auch das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt als wesentliches Merkmal einer guten Versorgung geschützt.“

Stärkung der Freiberuflichkeit - KZVB begrüßt BGH-Urteil

Vertragsärzte und -zahnärzte sind weder beamtengleiche Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen. Das hat der Große Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem wegweisenden Urteil festgestellt. Hintergrund waren zwei Strafverfahren wegen angeblicher Korruption. Eine Pharmareferentin hatte Ärzten Geld dafür gezahlt hat, dass sie ein bestimmtes Präparat verordnen. Insgesamt flossen auf diese Weise 18 000 Euro. Die Beteiligten wurden zu Geldstrafen verurteilt. Die Pharmareferentin ging in Revision und bekam nun Recht. Bislang war unklar, ob Vertragsärzte Amtsträger oder Beauftragte sind. Der BGH stellt nun fest, dass sie weder das eine noch das andere sind und stärkt damit die Freiberuflichkeit. Niedergelassene Ärzte und Zahnärzte können sich folglich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar machen. Der BGH fordert den Gesetzgeber aber auf, Regelungen zu schaffen, um illegales Verhalten im Gesundheitswesen strafrechtlich verfolgen zu können.
 
Für den Vorsitzenden der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB), Dr. Janusz Rat, ist das Urteil ein „Meilenstein in der deutschen Rechtsprechung“. Ärzte und Zahnärzte würden dadurch auch in ihrer Verhandlungsposition gegenüber den Krankenkassen gestärkt. Bestrebungen der Kassen, das Leistungsgeschehen noch stärker zu beeinflussen, würden dadurch erschwert. „Wir sind eben nicht der verlängerte Arm der Krankenkassen. Die Kassen müssen endlich einsehen, dass wir auch nicht ihre Angestellten oder Erfüllungsgehilfen sind“, betont Rat. Die Therapiefreiheit liege trotz aller Sparzwänge im deutschen Gesundheitswesen noch immer beim Arzt oder Zahnarzt.

 

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