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BLZK äußert sich zu Patientenrechtegesetz

Der ärztliche Behandlungsvertrag ist nicht in erster Linie ein Rechtskonstrukt. Seine Grundlage ist die Vertrauensbeziehung zwischen dem Behandler und seinen Patientinnen und Patienten. © Robert Kneschke - Fotolia.com
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Do. 6. Dezember 2012

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MÜNCHEN - Der ärztliche Behandlungsvertrag ist nicht in erster Linie ein Rechtskonstrukt. Seine Grundlage ist die Vertrauensbeziehung zwischen Behandler und Patient, so BLZK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz den Beschluss über ein neues Patientenrechtegesetz.

Benz wies auch darauf hin, dass gerade in der Zahnheilkunde die aktive Mitarbeit des Patienten Voraussetzung des Behandlungserfolges sei.
 
Gegenstand des Patientenrechtegesetzes ist im Kern die Rechtsprechung der Zivilgerichte, vor allem in Zusammenhang mit der Haftung bei Behandlungsmängeln. Deren Rechtsprechung wird nunmehr kodifiziert. Der „Behandlungsvertrag“ wird als eigenes Rechtskonstrukt im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, wobei sich die Ausformulierung im Wesentlichen am Dienstvertrag (§ 611 BGB) orientiert.
 
Die Bayerische Landeszahnärztekammer begrüßt, dass es im Wesentlichen bei Klarstellungen zum Recht des Behandlungsvertrags geblieben ist und weitergehende Forderungen, zum Beispiel nach Einführung eines Härtefallfonds, nicht Gegenstand der Gesetzgebung wurden. Dazu Benz: „Ein verschuldensfreies Einstehen für nicht nachgewiesene Behandlungsmängel wäre dem deutschen Rechtssystem völlig fremd“. Benz wies auch darauf hin, dass der Patientenentschädigungsfonds in Österreich, der im Einzelfall eine Entschädigung bei Krankenhausbehandlungen leistet, wenn eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, durch eine Umlage der Patientinnen und Patienten finanziert wird.
 
Der Rechtsschutz von Patienten in Zusammenhang mit dem ärztlichen Behandlungsvertrag sei im Übrigen auch durch das ärztliche Berufsrecht gewährleistet, das eine Fülle patientenschützender Vorschriften enthalte, wie zum Beispiel das Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen, den Schutz des Arztgeheimnisses sowie die Pflicht zur Dokumentation.

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