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GOZ: BZÄK hat keine Analogliste

Analoglisten bedingen grundsätzlich die Gefahr einer Rechtsetzung durch die Kraft der faktischen Handhabung. Damit engen sie die notwendigen und von der GOZ vorgegebenen Gestaltungsspielräume des Zahnarztes ein. © Michael Tieck - Fotolia.com
BZÄK

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Di. 17. Juli 2012

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BERLIN - Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat auf eine Zusammenstellung zur analogen Bewertung heranzuziehender Gebührennummern verzichtet. Eine derartige Analogliste kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und entlässt den Zahnarzt keinesfalls aus der eigenen Verantwortung.

Solche Verzeichnisse entwickeln auch keinerlei Verbindlichkeit für das Kostenerstattungsverhalten von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Deshalb hat die BZÄK ihre Kommentierung der Gebührenordnung für Zahnärzte bewusst ohne eine Festlegung auf bestimmte zur analogen Bewertung heranzuziehende Gebührennummern veröffentlicht. Eine zahnärztliche Leistung, die analog berechnet werden muss, kann in ihrer Ausgestaltung derart unterschiedlich gewichtet sein, dass die Fixierung auf eine analoge Gebührennummer nicht sachgerecht wäre. Die BZÄK hat sich demzufolge darauf beschränkt, diejenigen Leistungen zu benennen, die einer analogen Berechnung zugänglich sind. Analoglisten bedingen grundsätzlich die Gefahr einer Rechtsetzung durch die Kraft der faktischen Handhabung. Damit engen sie die notwendigen und von der GOZ vorgegebenen Gestaltungsspielräume des Zahnarztes ein.

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