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Neuer GOZ-Entwurf des BMG: Eine Kurz-Analyse

Die Punktwertanhebung bei der GOZ-Reform ist minimal. (Foto: Michele Perbellini)
Jürgen Pischel

Jürgen Pischel

Mi. 11. Mai 2011

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BONN - Keine betriebswirtschaftliche Anpassung der GOZ-Neu aus dem BMG trotz zwei Jahrzehnten Honorarstillstand, nur unbedeutende Übernahme des wissenschaftlichen Standes in Leistungsbeschreibungen und geringfügige Anhebung weniger Punktzahlen. Eine Kurzanalyse.

So „beanstandet“ BZÄK-Präsident Dr. Peter ­Engel: „Diese Novelle ist ausschließlich den politischen und finanziellen Umständen geschuldet. Neue medizinische Standards sind in den Leistungsbeschreibungen nicht ausreichend berücksichtigt. Und nach 23 Jahren Nullrunde ist eine cirka 6%ige Anhebung betriebswirtschaftlich nicht akzeptabel. Nach dieser Zeit sind die Zahnärzte entsetzt über den Punktwertestillstand“. Begrüßt wird, dass Bundesgesundheitsminister Rösler im Referentenentwurf auf die „Öffnungsklausel“ verzichtet hat. Am 11. Mai gibt es im BMG eine Verbände-Anhörung.

Der GOZ-Referentenentwurf in einer Kurz-Analyse:

Öffnungsklausel:
Das BMG hat auf die Durchsetzung der PKV-Forderung nach Sonderverträgen der PKVen mit Zahnärzten oder Berufsverbänden verzichtet. Dazu die BZÄK: „Ein politischer Erfolg unseres Berufsstandes“.

Abweichende Vereinbarung:
Laut § 2 kann durch eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem eine von der GOZ abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist jedoch nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden. Die geplante Neuformulierung schreibt somit lediglich den Status quo der Auslegung der alten GOZ von 1988 fest, es bleibt bei der Beschränkung auf die Höhe der Vergütung. Jede andere Art von Abweichung wird nun explizit ausgeschlossen.

Operative Einzelschritte:
Der Streit über methodisch notwendige operative Einzelschritte wird aus der GOÄ leider auf die neue GOZ ausgedehnt. Nach § 4 Abs. 2 kann „für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, keine Gebühr vom Zahnarzt berechnet werden“.

Keine Punktwertänderung:
In § 5 des Referentenentwurfes wird der festgelegte Punktwert (5,62421 Cent) gegenüber der GOZ von 1988 (11 Pfennig) nicht erhöht. Für die BZÄK der gravierendste Mangel des Referentenentwurfes. Über Anpassung weniger Leistungen im Bereich allgemeine zahnärztliche Leistungen, prophylaktische Leistungen, konservierende Leistungen und prothetische Leistungen wurde das Honorarvolumen um 6 Prozent angehoben.

Verbesserung Analogieregelung:
Der neue § 6 Abs. 1 schafft eine Analogieregelung entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ. Das ist positiv, da damit das zeitliche Abgrenzungskriterium (wissenschaftliche Entwicklung nach dem Inkrafttreten der GOZ) beseitigt wird. Fehlt die Leistung im Gebührenverzeichnis, kann diese analog berechnet werden, egal wann Anwendungsreife bestand.

Kostenvoranschlag – Zahntechnik:
Laut § 9 Abs. 2 des Referentenentwurfes wird der Zahnarzt verpflichtet, ab 500 Euro voraussichtlicher ZE-Kosten einen Voranschlag vorzulegen und diesen dem Patienten zu erklären. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der Kostenvoranschlag muss Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise aufführen sowie die Berechnungsgrundlage und den Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen angeben.

Gesondert berechnungsfähige Kosten:
Nach § 10 Abs. 2, Ziffer 6 gilt bei gesondert berechnungsfähigen Kosten zu Art, Menge und Preis verwendeter Materialien: übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25 Euro, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Damit wird die Regelung der geltenden GOZ im Sinne der bürokratischeren Fassung der GOÄ geändert.

Überschreitung des Gebührensatzes:'
§ 10 Abs. 3 Satz 1 besagt: überschreitet die berechnete Gebühr (nach § 10 Abs. 2 Nr. 2) das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Damit wird die Regelung zur Begründung von Mittelwertüberschreitungen der GOÄ (§ 12 Abs. 3 GOÄ)
übernommen.

Vereinbarung zu Vorauszahlungen:
In § 10 Abs. 7 wird geregelt, dass der Zahnarzt mit dem Zahlungspflichtigen bei einem voraussichtlich entstehenden Gesamtrechnungsbetrag von über 2.500 Euro eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 50 Prozent des voraussichtlich entstehenden Gesamtrechnungsbetrages vereinbaren kann. Hier soll eine Vorschussregelung in der neuen GOZ installiert werden.

GOZ-Leistungsteil:

Kosten des Anästhetikums:
Was die Anzahl der Leistungen und die Leistungsbeschreibungen angeht, ist in der novellierten GOZ das Kapitel „Allgemeine zahnärztliche Leistungen“ in seiner Struktur erhalten geblieben. Die Kosten für Anästhetika sind in Zukunft gesondert berechnungsfähig. Die Leistung „001 Eingehende Untersuchung“, als wichtigste Leistung zu Beginn einer
systematischen Behandlung, wurde trotz der zunehmenden Komplexität der zahnmedizinischen Diagnostik auch nach 20 Jahren weder inhaltlich noch bewertungsmäßig angepasst.

Prophylaktische Leistungen:
In das Kapitel B „Prophylaktische Leistungen“ wurden explizit zwei neue Leistungen aufgenommen. Dabei handelt es sich um die „Professionelle Zahnreinigung“ (PZR) für Erwachsene und um die „Lokale Anwendung von Medikamenten mit einem Medikamententräger“. Beide Leistungen dienen der Prävention von Karies und/oder von Parodontalerkrankungen.

Konservierende Leistungen:
Bei den „Konservierenden Leistungen“ gibt es vor allem drei wichtige Veränderungen: im Bereich der Versorgung durch Füllungen und Inlays, im Bereich der Kronenversorgung und auf dem Gebiet der Endodontie. Insgesamt wurden die Leistungen auf der Basis von empirischen Daten neu bewertet. Die Bewertungsansätze für Amalgamfüllungen in der GOZ wurden neu berechnet. Kleinere Füllungen (1-flächig und 2-flächig) wurden deutlich aufgewertet. Die 3-flächige Füllung
blieb in der Punktzahl fas konstant. Bei der 4-flächigen Füllung wurde die Punktzahl aufgrund der empirischen Daten reduziert. Durch die Aufnahme der „adhäsiven Füllungen“ in die novellierte GOZ wurde außerdem dem zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung getragen. Gleichzeitig wird damit eine minimalinvasive Präparationsmaxime unterstützt. Neu aufgenommen in die GOZ wurde die „adhäsive Befestigung von Restaurationen“ als moderne Technik.

Kronen angehoben:
Wie schon bei den Inlays zeigt sich auch bei den Kronen eine Anhebung der Bewertungen durch die empirische Datenlage. Die Steigerungsraten betragen zwischen 30 und 50 Prozent. Explizit aufgeführt bei der Teilkrone wird auch die Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer.

Bessere Bewertung in der Endodontie:
Im Bereich der Endodontie wurden die Positionen „Aufbereitung eines Wurzelkanals“, „Medikamentöse Einlage während der Behandlung“ und „Füllung des Wurzelkanals“ deutlich angehoben.

Chirurgische Leistungen:
Das Kapitel D „Chirurgische Leistungen“ ist in seiner Struktur und der Bewertung der einzelnen Leistungen weitestgehend erhalten geblieben. Ergänzt wurde dieses Kapitel der neuen GOZ durch Leistungen, die bereits häufig erbracht, aber über die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) abgerechnet wurden (z.B. „Entfernung eines extrem verlagerten retinierten Zahnes“, „plastische Deckung einer Wunde“).

Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums:
Dem Bereich der Behandlung parodontaler Erkrankungen wurde bei der Überarbeitung der Gebührenordnung eine besondere Aufmerksamkeit zuteil. Trotzdem blieb das Kapitel E „Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums“ in der Struktur weitestgehend erhalten. Bei einzelnen Positionen wurde die Bewertung nach dem Prinzip des Behandlungsaufwandes an einem einwurzeligen oder einem mehrwurzeligen Zahn unterteilt, so auch bei der Zahnsteinentfernung. Ebenfalls wurden die Maßnahmen entsprechend des Aufwandes für die rekonstruktive Behandlung im Rahmen der parodontalen Therapie differenziert aufgeführt.

Prothetische Leistungen - Neubewertung der Brückenanker:
Herausragendes Merkmal in dem Kapitel F „Prothetische Leistungen“ ist die neue Bewertung der Brückenanker. Der Bewertungsanstieg der Brückenanker bewegt sich in einem Bereich zwischen ca. 25 und 85 Prozent in Abhängigkeit von der Ausfertigung. Die größte Steigerungsrate ist bei den Teleskopkronen (allerdings unter Verzicht auf die Nummer 508 in der GOZ 1988) zu verzeichnen. Bis auf die Änderungen bei der provisorischen Versorgung mit einer Brücke blieben
alle anderen Leistungen in dem Kapitel Prothetik, den Inhalt und die Bewertung betreffend, konstant.

Kieferorthopädische Leistungen:
Das Kapitel G „Kieferorthopädische Leistungen“ blieb in seiner Gesamtheit erhalten. Es wurden keine neuen Leistungen aufgenommen. Die Leistungen für die Verankerung von intra-extraoralen Verankerungselementen wurden zu einer Position zusammengefasst. Die Bewertung wurde erhöht.

Aufbissbehelfe und Schienen – Geringe Modifizierungen:
Das Kapitel H „Aufbissbehelfe und Schienen“ besteht insgesamt aus 11 Leistungen. Die Anzahl der Leistungen wurde nicht geändert. Die in dem Kapitel bisher aufgeführten Leistungen blieben auch vom Bewertungsgefüge her weitestgehend erhalten.

Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen:
Aus den 11 Leistungen des Kapitels J „Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen“ sind zwei Leistungen aus dem bestehenden Verzeichnis gestrichen worden. Zwei Leistungen wurden neu aufgenommen, dabei handelt es sich um die Berücksichtigung von elektronischen Aufzeichnungsmethoden. Die gesamten Möglichkeiten der klinischen und
instrumentellen Funktionsanalyse konnten nicht in die neue Gebührenordnung integriert werden, ggf. wird die Analogberechnung eine Rolle spielen.

Implantologie:
In dem Kapitel K „Implantologie“ sind sehr weitgehende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden. Der Grund: bei der Formulierung der GOZ von 1988 war die Implantologie noch nicht so stark in den zahnärztlichen Praxen verbreitet. Außerdem wurden auch noch nicht so aufwendige und komplexe Rehabilitationen durchgeführt, wie man sie heute kennt. Die Leistungsbeschreibungen wurden nun bei allen Leistungen dem Stand der Wissenschaft angepasst.

Der Leistungstext der Analyseposition vor der Implantation wurde präzisiert. Explizit aufgenommen wurden zwei Positionen für Schablonen. Der Leistungsinhalt der Implantatinsertion wurde neu gefasst und präzisiert. Hier wurden die drei früheren dafür vorgesehenen Leistungen zu einer logischen Leistungsposition zusammengefasst. Weiterhin wurde mit einer eigenen Position der Tatsache Rechnung getragen, dass in den letzten Jahren auch vermehrt Implantate nur zum temporären Verbleib während der kieferorthopädischen Behandlung eingesetzt werden.

Auch das weitere chirurgische Vorgehen nach der Implantation und vor der prothetischen Versorgung wurde präzisiert. Weiterhin wurden Positionen aufgenommen, die in der Vergangenheit bereits häufig im Zusammenhang mit implantologischen Leistungen erbracht wurden. Somit steht jetzt ein nahezu vollständiger Katalog für implantologische Maßnahmen in der GOZ-Neu zur Verfügung. In einzelnen Fällen kann bei Bedarf auch noch auf die GOÄ zurückgegriffen werden.

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