MÜNCHEN – Private Zusatzleistungen stoßen bei vielen Patienten auf Unbehagen. Die Einschätzung, Behandlungen seien zu teuer und oft reine Geldmache, hält sich hartnäckig. Um trotzdem Neupatienten in seine Praxis zu locken, bot ein Münchner Zahnarzt über das Gutscheinportal „Groupon“ Leistungen mit sehr hohen Nachlässen an. Der Zahnärztliche Bezirksverband München (ZBV) stoppte diese „Rabattaktion“ per Gerichtsentscheid und will ihm jetzt die Gewinne abnehmen.
„Schnäppchenpreise sind berufswidrig“, so lautete die Begründung des ZBV für die Klage. Robert Hansen hatte 2011 Privatleistungen in Form von PZRs und Bleachings auf dem Rabattportal „Groupon“ zu besonders günstigen Preisen angeboten. So konnten Patienten in seiner Praxis zum Beispiel ein Bleaching inklusive Zahnreinigung für 99 statt 520 Euro erhalten. Über 235 Patienten schlugen zu – die Aktion war damit ein voller Erfolg. Genau dieser ökonomische Vorteil sei jedoch nach Meinung des ZBV als „ruinöser Preiswettbewerb“ und „unzulässig“ anzusehen, der durch Instanzen wie die GOZ eigentlich verhindert werden soll.
Nachdem nun auch das Oberlandesgericht dem ZBV Recht gab, will dieser den Zahnmediziner nun zwingen, detailliert Auskunft über die damit erzielten Gewinne zu geben. Mindestens 6.500 Euro sollen an die Justizkasse abgeführt werden. In den Augen des Verbands sind die Patienten Opfer, die durch diese „übertriebene Form der Werbung“ Gutscheine erworben hatten. Dabei hatten sie stets das Risiko, dass der Arzt diese nicht einlöst und dass die Ablauffristen zudem einen zeitlichen Druck für die potenziellen Patienten darstellen.
Die Forderung des ZBV nach Gewinnabschöpfung hält das Münchner Landgericht allerdings für nicht durchsetzbar. Die Vorsitzende Richterin Petra Wittmann äußerte Zweifel, ob überhaupt Gewinne mit der Aktion erzielt worden sind. Ziel der Gutscheine war schließlich der Gewinn neuer Patienten, aber nicht unmittelbar „Geldmache“.
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