BASEL/FRANFURT AM MAIN – Straumann hat zwei wichtige gerichtliche Auseinandersetzungen gegen die DRS International GmbH gewonnen, die behauptet hatte, dass ihre Implantatkomponenten mit denen von Straumann kompatibel seien. Gerichte in Deutschland und der Schweiz haben festgestellt, dass es keine Konformitätsprüfungen oder wissenschaftliche Studien gibt, welche die Behauptungen des Nachahmers über das Implantatsystem Oktagon stützen.
Weiter stellte das Landgericht Frankfurt am Main fest, dass ein kombinierter Einsatz – d.h. eine Verwendung von Komponenten in Kombination mit Teilen von anderen Anbietern – von der CE-Zertifizierung nicht abgedeckt ist. Daher entschied das Gericht, dass DRS das Oktagon-Implantatsystem in Kombination mit Systemteilen anderer Hersteller weder vermarkten noch verkaufen darf und Zahnärzte es in einer solchen Kombination auch nicht beim Patienten einsetzen dürfen.
Da die Kompatibilität von der CE-Zertifizierung nicht abgedeckt ist, wird DRS in einem zweiten Urteil des Gerichts untersagt zu behaupten, sie würden eine Garantie bieten für die Kombination von Oktagon mit anderen Systemen. Kombiniert ein Zahnarzt oder ein Labor Systemteile von Oktagon oder anderer Hersteller mit Komponenten von Straumann, entfällt die Straumann-Garantie.
Das Gericht verbietet DRS auch, Oktagon als „hochwertige Kopie“ des Straumann-Implantats Standard Plus zu bewerben. Diese unrechtmässige Behauptung nutze den guten Ruf und die wertvolle Marke von Straumann auf unlautere Weise aus.
In einem anderen Verfahren gegen die ProImplant GmbH, den Schweizer Vertriebshändler von DRS, verbot das Appellationsgericht Basel die irreführende Behauptung durch ProImplant, das Oktagon-Implantat sei ein „bioäquivalentes Generikum“. Das Gericht stellte fest, dass die für Arzneimittel verwendeten Begriffe „Generikum“ und „bioäquivalent“ in irreführender Weise auf Dentalimplantate übertragen worden seien. Das Gericht erliess folgendes Urteil:
Die Zulassung von Medizinprodukten folgt einer anderen Konzeption als die Zulassung von Arzneimitteln. Bei Arzneimitteln muss mittels einer Bioäquivalenzstudie nachgewiesen werden, dass das Generikum und das Referenzarzneimittel im Wesentlichen gleich sind. Die Zulassung von Medizinprodukten dagegen beruht auf einer Selbstdeklaration, mittels welcher der Hersteller erklärt, dass die „Grundlegenden Anforderungen“ erfüllt sind.
„Bei Zahnärzten und Patienten wurde der falsche Eindruck erweckt, billigere Imitate und Originalteile von Straumann seien gleichwertig“, sagte Beat Spalinger, Präsident & CEO von Straumann. „Ausserdem wurden sie durch irreführende Garantieversprechen getäuscht. Dentalimplantate können keine „Generika“ und auch nicht „bioäquivalent“ sein. Es ist rechtswidrig, sie so zu bezeichnen. Imitate und Nachahmungen werden weder nach unseren Standards gefertigt noch den umfassenden klinischen Prüfungen unterzogen, die Implantate und Sekundärteile von Straumann durchlaufen. Vor allem aber dürfen solche Teile ohne nachgewiesene Konformität (CE-Zertifizierung) nicht mit anderen Systemen kombiniert werden. Das Urteil verdeutlicht dies und ist ein deutliches Signal an Nachahmer und Zahnärzte, die solche Produkte kaufen. Wir sind entschlossen, auch im Interesse der Patienten gegen Nachahmer, die sich unkorrekt verhalten, klar und begründet Stellung zu beziehen.“
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