Köln – Die KZBV begrüßt den GeDIG-Entwurf, fordert jedoch, Zahnarztpraxen bei fehlender Software-Zertifizierung nicht für Versäumnisse der Hersteller zu sanktionieren. Die Selbstverwaltung müsse Spielraum für angemessene Lösungen behalten. Ziel sei eine Digitalisierung, die Praxen entlastet und die Patientenversorgung verbessert.
Anlässlich der Anhörung zum Entwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages erklären die Vorstände der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) Martin Hendges, Meike Gorski-Goebel und Dr. Karl-Georg Pochhammer:
"Wir sehen in der Digitalisierung des Gesundheitswesens großes Potential, Abläufe und somit die Versorgung zu verbessern. Entscheidend ist, dass neue digitale Ansätze einen spürbaren praktischen Mehrwert für die Zahnarztpraxen und die Versicherten haben. Dies ist vor allem mit dem aus der zahnärztlichen Selbstverwaltung heraus entwickelten elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren gelungen. Seit 2023 wurden über 36 Millionen Beantragungsverfahren effizient, datensicher und völlig störungsfrei digital abgewickelt.
Regelungen im GeDIG, die die Funktion der Selbstverwaltung als versorgungsnahen, fachkompetenten und verantwortungsbewussten Akteur im Gesundheitswesen anerkennen und ihre Kompetenzen stärken, sind daher ein Schritt in die richtige Richtung. Hierzu zählt zum Beispiel, das bisher geltende strikte Abrechnungsverbot für die Zahnarztpraxis bei fehlender Zertifizierung ihres Praxisverwaltungssystems durch eine abgestufte Ausgestaltungskompetenz der Selbstverwaltungspartner in Form einer gestaffelten Vergütungskürzung zu ersetzen.
Dennoch muss unbedingt die Verschuldensfrage in der gesetzgeberischen Ausgestaltung deutlich stärker Berücksichtigung finden. Denn die Praxen selbst haben keinen Einfluss auf die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen durch die Software-Hersteller. Es liegt allein bei den Software-Herstellern zu gewährleisten, dass ihre Praxisverwaltungssysteme den Interoperabilitäts-Anforderungen genügen. Ebenso sind sie für die fristgerechte Zertifizierung ihrer Systeme verantwortlich. Bleiben also die Software-Hersteller untätig oder werden sie zu spät tätig, darf dies nicht ohne Weiteres zu einer Sanktionierung der Vertragszahnärztin oder des Vertragszahnarztes führen. Dies allein schon deswegen nicht, als die betroffenen Praxen bereits durch einen etwaig erforderlich werdenden Systemwechsel - auch insoweit unverschuldet - über Gebühr belastet werden.
Gerade vor diesem Hintergrund darf die Ausgestaltungskompetenz von KZBV und GKV-Spitzenverband nicht durch vom Gesetzgeber zwingend vorgegebene Vertragsinhalte ausgehebelt werden. Infolge solcher gesetzlichen Vorgaben wäre die Möglichkeit der Bundesmantelvertragspartner für eine fallspezifische Ausgestaltung der Sanktionierung zu stark eingeschränkt.
Wir appellieren an den Gesetzgeber, die Expertise der Selbstverwaltung in den Gesetzgebungsprozess einzubeziehen. Nur dann können letztlich Digitalisierung und Innovation sinnvoll für die Zahnarztpraxen und damit für die Patientenversorgung gestaltet werden."
Die Stellungnahme der KZBV zum GeDIG-Regierungsentwurf finden Sie auf der Website unter: www.kzbv.de/stellungnahme-gedig
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