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Der Arbeitgeberverband Zahntechnik (AVZ) äußert sich zur Neufassung der Schiedsämter und der Schiedsamtsordnung.
Der Arbeitgeberverband Zahntechnik (AVZ) begrüßt gemeinsam mit seinen Kooperationspartnern, der Innung des Zahntechniker-Handwerk Nordbayern (NBZI) und der Zahntechniker-Innung Rheinland-Pfalz (ZTI RLP), die vorgeschlagenen Neufassungen der Landes- und Bundesschiedsamtsregelungen und der Schiedsamtsordnung im Regierungsentwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) grundsätzlich.
Zu kritisieren ist indes, dass die Neufassungen unvollständig und nicht weit genug gehend sind. Nach wie vor mangelt es an einer gerechten Kostentragung der Verhandlungs- und Schiedsamtskosten, wie auch weiterhin an jedwedem Orientierungskriterium für die Höhe der Preise für zahntechnische Leistungen.
Dazu im Einzelnen: Die selbstständigen Zahntechniker sind keine Leistungserbringer im System der GKV. Sie liefern den Krankenkassen bzw. deren Versicherten nichts und erhalten von diesen auch keine Vergütung. Die Zahntechniker-Innungen, als Zusammenschluss der selbstständigen Zahntechniker, sowie der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) als Zusammenschluss der Innungen, sind gesetzlich verpflichtete Partner zur Schaffung der untergesetzlichen Normen für die von den Vertragszahnärzten im Wege der Auslage abrechenbaren zahntechnischen Leistungen und deren Höchstpreise. Nach geltender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei die Aufgabe der Zahntechniker-Innungen, ihren fachspezifischen Sachverstand einzubringen, um die untergesetzliche Normgestaltung so zu ermöglichen, dass die spezifischen handwerkswirtschaftlichen Belange des Zahntechniker-Handwerks unter Beachtung von Recht und Gesetz angemessen Berücksichtigung finden. Die mithilfe der Innungen geschaffenen Normen richten sich ausschließlich an die Vertragszahnärzte bzw. deren Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KZVen) und an die Krankenkassen der GKV. Niemals aber wächst durch diese Normen einem gewerblichen zahntechnischen Labor ein Geldanspruch gegenüber einer Krankenkasse zu. Auch verpflichten diese untergesetzlichen Normen mangels gesetzlicher Ermächtigung keine Krankenkasse einem gewerblichen zahntechnischen Labor gegenüber zu einer Leistungsabnahme, geschweige denn zu einer Mindestabnahmemenge.
Der AVZ und sein Kooperationspartner NBZI fordern daher:
- eine Ausgleichsfinanzierung durch die Handwerkskammern, denn dort sind alle selbstständigen Zahntechniker Pflichtmitglied und können sich, anders als bei der Innung, nicht durch Austritt ihrer Finanzierungspflicht entledigen,
- die Aufnahme berücksichtigungsfähiger wirtschaftlicher Daten,
- zur Determinierung der Höhe der Preise für zahntechnische Leistungen in das Gesetz. Hier ist an ein verbindliches Kostenmodell zu denken, in das sowohl die Innungen bzw. der VDZI als auch die Krankenkassen die erhobenen Daten einspeisen können. Selbstverständlich bedarf es für die Innungen und den VDZI dann Ermächtigungsregeln, diese Daten auch erheben zu dürfen.
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