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GOZ: Unterstützung der Verfassungsbeschwerde

BDIZ EDI

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Mo. 28. November 2011

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Der Verband hat über die Rechtsanwaltskanzlei Ratajczak&Partner ein Anderkonto für Zahnärztinnen und Zahnärzte eingerichtet, die die Klage gegen die GOZ 2012 unterstützen möchten.

Seit der Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa (BDIZ EDI) verkündet hat, den Klageweg gegen die GOZ 2012 zu beschreiten, erkundigen sich viele Zahnärztinnen und Zahnärzte in Anrufen, Schreiben und E-Mails bei der Geschäftsstelle in Bonn, nach Möglichkeiten der Unterstützung für den BDIZ EDI bei dieser Klage vor dem Bundesverfassungsgericht. Der BDIZ EDI hat aus diesem Grund ein Anderkonto eingerichtet, das treuhänderisch von der Rechtsanwaltskanzlei Ratajczak&Partner verwaltet wird.

Der Verband bereitet die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe seit der ersten Vorlage des GOZ-Referentenentwurfs im März vor. „Wir sind zuversichtlich, dass mit der juristischen Unterstützung durch die Rechtsanwaltskanzlei unseres Justiziars Dr. Thomas Ratajczak die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe nicht nur angenommen, sondern auch zu Gunsten der Zahnärzte entschieden wird“, sagt Christian Berger, Präsident des BDIZ EDI.

Wer die Verfassungsbeschwerde des BDIZ EDI unterstützen möchte, kann dies mit einer Spende auf folgendes Konto tun:

Anderkonto Ratajczak & Partner
Vereinigte Volksbank AG
BLZ 60390000, Kto. 447810006
Betreff: GOZ-Verfassungsbeschwerde des BDIZ EDI

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, den BDIZ EDI direkt durch eine Mitgliedschaft im Verband bei seinem Gang nach Karlsruhe zu unterstützen. Dies hat gleichzeitig den Vorteil, in den Genuss der Service-Leistungen des BDIZ EDI zu gelangen. Mehr Information dazu ist auf der Internetseite des Verbandes unter www.bdizedi.org erhältlich. Hier befinden sich auch die „10 guten Gründe für eine Mitgliedschaft im BDIZ EDI“.

Die entscheidende Frage bei der Verfassungsklage wird sein, ob die Bundesrepublik Deutschland den Zahnärzten die Anpassung der privatzahnärztlichen Vergütung an die wirtschaftlichen Verhältnisse über einen Zeitraum von mehr als 46 Jahren verwehren darf, ohne dabei die Grundrechte der Zahnärzte aus Art. 12 Abs. 1 GG zu verletzen. Es ist keine Rechtfertigung vorstellbar, die die von dieser Bundesregierung praktizierte Ungleichbehandlung der Zahnärzteschaft gegenüber anderen Berufen rechtfertigen könnte und es kann nicht Aufgabe einer GOZ sein, Geschäftsmodelle der privaten Krankenversicherer zu finanzieren. Die staatliche Gebührenordnung hat den Auftrag „den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen“, wie es in § 15 Satz 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG) heißt.

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