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Hersteller von Mundspülung darf nicht mit Corona-Bezug werben

Werbeversprechen von Unternehmen in Bezug auf eine Verringerung der Coronaviren und dem Risiko einer Tröpfchenübertragung wurden untersagt. © Andrey Popov – stock.adobe.com
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

Fr. 22. Juli 2022

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DÜSSELDORF – Seit Beginn der Coronapandemie nutzen Anbieter immer wieder die Sorgen der Menschen für unzulässige Werbeversprechen. Gegen derartige Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz gehen die Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz mit dem gemeinsamen Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung“ vor.

So etwa im Falle des Herstellers der Mund- und Rachenspülung „Linola sept“, die im Netz unter anderem mit Aussagen wie „Das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren wird verringert“ beworben wurde. Auch die Berliner Versandapotheke „APONEO“ wurde wegen einer unzulässigen Corona-Werbung für das „algovir Erkältungsspray“ erfolgreich abgemahnt.

Landgericht Bielefeld gibt Verbraucherzentralen recht

Eine „an COVID-19-Patienten getestete Rachen- und Mundspülung“, die für eine „signifikante Abnahme der Virenlast um bis zu 90 Prozent“ sorgt? Es waren vollmundige Versprechen, mit denen der Hersteller für die Mund- und Rachenspülung „Linola sept“ warb. Die Internetwerbung schürte unter anderem Hoffnungen auf eine „Corona-Prophylaxe“, indem das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren verringert werde. Zudem solle „durch oberflächenaktive Substanzen“ verhindert werden, dass sich das Virus an die menschlichen Zellen binden könne.Bereits Ende April 2021 hatte die Verbraucherzentrale NRW deswegen den Hersteller des Medizinprodukts, die Dr. August Wolff GmbH & Co. KG aus Bielefeld, abgemahnt. Beanstandet wurden die nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässigen Corona-Bezüge in der Internetwerbung für das Medizinprodukt. Weil das Bielefelder Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnete, ging es vor Gericht.

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilte die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW und gab der Unterlassungsklage mit Urteil vom 8. Juni 2022 statt (Aktenzeichen: 16 O 54/21). Damit darf „Linola sept“-Hersteller Dr. August Wolff die Werbung so nicht wiederholen.

Erfolgreiche Abmahnung gegen Versandapotheke „APONEO“

Anders als im Falle von „Linola sept“ war es beim Medizinprodukt „algovir Erkältungsspray“ nicht der Hersteller selbst, sondern eine Versandapotheke, welche die Verbraucherzentralen abgemahnt haben. Die Online-Apotheke aus Berlin vermarktete das Produkt aus ihrem Sortiment unter der Überschrift „Nasenspray gegen Corona – Das müssen Sie wissen“ und behauptete, dass der im Nasenspray enthaltene Wirkstoff aus Rotalgen gegen Corona helfen soll. Auch dies ist nach Ansicht der Verbraucherzentralen nicht rechtens, da das Heilmittelwerbegesetz bis auf wenige Ausnahmen eine Bezugnahme auf meldepflichtige Krankheiten wie COVID-19 verbietet. Das Unternehmen hat sich durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, derartige Werbeversprechen nicht zu wiederholen.

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