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Vorsorge-Rechtsanspruch für Menschen mit Handicap

Menschen mit „special needs“ erhalten demnächst einen Anspruch auf zahnmedizinische Prävention. © Ajay Bhaskar - Shutterstock.com
BZÄK

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So. 19. Oktober 2014

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BERLIN – Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt, dass im aktuellen Referentenentwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) ein neuer § 22a im Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgeschrieben werden soll. Danach erhalten Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz einen eigenen Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen.

Damit wird eine jahrelange Forderung der Zahnärzteschaft, formuliert bereits 2010 im Konzept „Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter“ von Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV), aufgegriffen.

„Die Forderung nach besseren Prophylaxeleistungen für Menschen mit Behinderung besteht von Seiten der Zahnärzteschaft seit vielen Jahren“, erklärt Dr. Peter Engel, Präsident der Bundeszahnärztekammer. „Sollte der Paragraf 22a in der vorliegenden Fassung alle Gesetzesentwürfe „überstehen“, wäre das eine nachhaltige Verbesserung der zahnmedizinischen Prävention von Pflegebedürftigen und Menschen mit Handicap.“ Allerdings wird im Referentenentwurf des GKV-VSG dem besonderen Aufwand bei der zahnärztlichen Behandlung von Menschen mit Behinderung im ambulanten Bereich nach wie vor nicht Rechnung getragen.

Die Bestrebungen des GKV-VSG, die Substitution von (zahn-)ärztlichen Leistungen in Modellverfahren zu ermöglichen und zukünftig verstärkt zu stützen, werden kritisch gesehen. Durch die Substitution von Leistungen an nicht ausreichend qualifiziertes Personal wird sowohl der Schutz der Patienten als auch die Qualitätssicherung untergraben und gefährdet. Die BZÄK spricht sich auch gegen Regelungen aus, die das Recht des Patienten auf freie Arztwahl – etwa im Hinblick auf die Einholung einer Zweitmeinung – einschränken könnten.

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